Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 149. Sitzung / 199

5. Nach § 30k Abs. 3 wird ein Abs. 4 eingefügt, der lautet:

(4) Die in dem im Abs. 1 zur Erlangung der Freifahrt oder der Fahrtenbeihilfe vorgesehenen Vordruck notwendigen Bestätigungen hat für die in § 30j Abs. 3 genannten Teilnehmer der nach dem JASG zuständige Ausbildungsberechtigte zu leisten."

4. In Artikel II erhält die Ziffer 2 die Bezeichnung Ziffer 6, wobei die bisherige Formulierung des § 50l die Bezeichnung Abs. 3 erhält und folgende Absätze 1 und 2 einzufügen sind:

"§ 50l. (1) Die §§ 2 Abs. 1 lit. g und 6 Abs. 2 lit. f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Oktober 1996 in Kraft.

(2) Die §§ 30j Abs. 3 und 30k Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 15. November 1998 in Kraft und mit 31. Dezember 2001 außer Kraft."

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Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit und ersuche Sie um Unterstützung unseres Abänderungsantrages, wofür ich sehr herzlich danke. (Beifall bei der SPÖ.)

21.19

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Der eben verlesene Antrag wurde ordnungsgemäß eingebracht, ist entsprechend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist nun Herr Abgeordneter Morak. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 5 Minuten. – Bitte, Herr Abgeordneter.

21.19

Abgeordneter Franz Morak (ÖVP): Herr Präsident! Herr Minister! Ich möchte ein paar Sätze zum Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in den EU-Regionen von mir geben. (Abg. Dr. Mertel: Wir verstehen Sie nicht! Ich möchte Sie nicht nur optisch, sondern auch akustisch wahrnehmen!) Ich werde etwas lauter sprechen! (Abg. Dr. Lukesch: In Burgtheater-Deutsch bitte!)

Es gibt auf allen Gebieten von wissenschaftlicher Zusammenarbeit und Kulturaustauschprogrammen natürlich Stipendienprogramme. Es ist also logisch, daß man auch über eine Anerkennung von Studien in internationalen Abkommen spricht und auch dementsprechend handelt. Derzeit werden Anerkennungsfragen zwischen den europäischen Staaten in verschiedenen Abkommen behandelt, nämlich in vier Abkommen des Europarates und in einem Abkommen im Rahmen der UNESCO. Und weil heute schon zweimal von den Fortschritten beziehungsweise Nichtfortschritten gesprochen wurde, die in diesem Gesetzestext zu finden wären, möchte ich sagen, seien wir bescheiden: Es ist schon als Fortschritt zu bezeichnen, daß wir ein Abkommen zustande gebracht haben, das diese fünf Abkommen ersetzt, insbesondere in Anbetracht dessen, daß eines dieser Abkommen auf das Jahr 1957 zurückgeht. Das hat möglicherweise einen historischen Reiz, jedenfalls muß auf diesem Gebiet aber sehr dringend etwas geschehen.

Im Rahmen dieses Gesetzes bleiben die autonomen Entscheidungen der einzelnen Hochschulen erhalten, und durch einzelne innerstaatliche Regelungen bleibt ausreichend Spielraum für die Universitäten. Entscheidend sind die zuständigen Anerkennungsbehörden, die Ministerien, Regierungsstellen und Hochschuleinrichtungen, welche die Evaluation und Bewertung vornehmen.

Das neue Abkommen soll der Diversifizierung auf dem Hochschulsektor Rechnung tragen. Nicht die formale Struktur, sondern die Qualität der Lehre ist entscheidend. – An diesem Punkt wird wahrscheinlich Kritik einsetzen, denn wer jemals ein Qualitätsmonitoring erlebt hat, weiß, wie dabei um Buchstaben und Sätze gestritten werden kann. Den anderen nicht mitteilen werden die Vertragsparteien ihre Bewertungskriterien und -verfahren.


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