Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 161. Sitzung / 167

Du bist der Täter, du wirst nicht bestraft, du kommst in den Genuß des Tatausgleiches, du mußt aber dafür den entstandenen Schaden wiedergutmachen! – Nein! Es heißt: Du kommst in den Genuß des Tatausgleiches, du wirst nicht verurteilt, du kommst nicht einmal vor Gericht, du kommst vor den Konfliktregler, du hast keine Eintragung in das Strafregister, und den Schaden wiedergutmachen mußt du nur soweit, wie es deine, nämlich des Täters, Möglichkeiten und Interessen erlauben. (Abg. Scheibner: Das ist ein Wahnsinn!) Dieser Konflikt ist abzuwägen!

Das wird natürlich dazu führen – ich stehe nicht an, das einzuräumen –, daß der eine oder andere unter den Opfern vielleicht rascher, unkomplizierter und leichter zu irgend etwas kommt. Da sitzt nun der Konfliktregler, da sitzt der Täter, da das Opfer. Doch nicht jeder weiß sich zu wehren, daher wird das unter dem von mir zitierten Prätext des Gesetzes, daß der Interessensausgleich vom Konfliktregler herbeizuführen ist, sehr häufig dazu führen, daß man dem Opfer einredet: Paß auf, du bekommst – zum Beispiel – 10 000 S, damit ist dir der Schaden ersetzt worden und die Sache erledigt! Damit ist der Tatausgleich erfolgt, und es findet keine Verurteilung statt. In Wahrheit steht dem Opfer, das gar nicht weiß, welche Ansprüche es hat, vielleicht ein solcher von 250 000 S und dazu noch ein Feststellungsanspruch zu.

Ich lasse mir einreden, daß eine Art Trinkgeldablöse häufiger drinnen sein wird als jetzt. Aber der totale Schadenersatz, der doch Voraussetzung dafür sein soll, daß ein Täter in den Genuß des Nichtabwickelns seines Prozesses kommt, ist in weiter Ferne und wird praktisch kaum jemals stattfinden können.

Das heißt, daß die ganze Geschichte nicht nur eine gesellschaftspolitische Umwälzung in der Richtung bedeutet, daß es darum geht, daß man vom gesetzlichen Richter zum Sozialarbeiter als Konfliktregler kommt, und zwar mit allem, was dazu gehört, sondern auch bedeutet, daß der Löwenanteil der Schwerkriminalität mit einigen namentlich angeführten Ausnahmedelikten unter den Fällen mit einer Strafrechtsobergrenze bis zu fünf Jahren unter diese Regelung fällt. Aber das bedeutet auch, daß es dazu kommt, daß der Täter auch dann in den Genuß des Tatausgleiches kommt, wenn der Schadenersatz nur soweit möglich und zweckmäßig geleistet wird. Das heißt, daß er keine Voraussetzung ist. (Rufe und Gegenrufe zwischen den Abgeordneten Haller und Dr. Fekter.)

Wer es nicht glaubt oder wem jemand etwas anderes einredet, möge bitte anschließend zu mir kommen, ich werde es ihm aus dem geltenden Recht einerseits und aus der Vorlage andererseits vorlesen. (Abg. Mag. Stadler: Der Frau Fekter mußt du es vorlesen!) Ich kann mich darauf beschränken, die Dinge so zu zitieren, wie sich der historische Gesetzgeber einerseits und der präsente Gesetzgeber andererseits das vorstellt.

Das heißt, daß wir davon ausgehen müssen, daß unter dem Druck des Auftrages des Gesetzes an den Konfliktregler, einerseits nur soweit wie möglich und zweckmäßig den Schadenersatzanspruch des Opfers zu berücksichtigen, andererseits aber den Interessensausgleich herbeizuführen (Abg. Dr. Graf: Ein Erfolgsdruck ist das!), diejenigen Opfer, die nicht die entsprechende Stärke, Vorbildung und Persönlichkeit besitzen, in die Knie gehen und sich mit einem Butterbrot abfinden lassen. Der Täter kommt ohne Verfahren weg, und das Opfer hat die Butter aufs Brot, aber sonst überhaupt nichts. Das ist der Effekt, der dabei herauskommt. (Beifall bei den Freiheitlichen. – Abg. Mag. Stadler: So ist es!)

Ich lasse mir einreden, daß man – je nach Ansiedlung hier im Hohen Haus mit unterschiedlicher Intensität – den Standpunkt vertreten kann, daß man das will. (Abg. Haller: Ja, das will man! Das ist ja das Schlimme!) Ich lasse mir einreden, daß man sagt, der Täter sei ohnehin ein armer Teufel – das ist häufig der Fall – und soll nur soviel zahlen müssen, wie er sich leisten kann, und dafür gibt es einen Interessensausgleich und ähnliches mehr. Ich lasse mir das einreden, aber man muß es offen sagen! Man soll nicht sagen, das Opfer käme leichter zu einem Ersatz seines Schadens. Wer sich in diesen Dingen auskennt und das behauptet, sagt nicht die Wahrheit. Wer sich nicht auskennt, dem rate ich, sich die Dinge einmal genau anzuschauen. (Abg. Mag. Firlinger: Der Frau Fekter!) Denn dieser irrt sich eben! (Beifall bei den Freiheitlichen.)


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