Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 162. Sitzung / 241

Wir gehen in die Debatte ein.

Zunächst gelangt der Antragsteller zu Wort. – Herr Abgeordneter Mag. Peter! Sie müssen sich jetzt vom Charme der Frau Kollegin Dr. Konrad losreißen, denn Sie müssen vom Rednerpult aus sprechen! Ich erteile Ihnen jetzt als dem Erstredner das Wort.

23.16

Abgeordneter Mag. Helmut Peter (Liberales Forum): Herr Präsident! Meine Damen und Herren des Hohen Hauses! Ich darf Ihre Aufmerksamkeit auf einen Antrag des Liberalen Forums lenken, der sich mit dem Nationalbankgesetz auseinandersetzt.

Sie wissen, daß das österreichische Nationalbankgesetz in Verbindung mit dem österreichischen Bankwesengesetz vorsieht, daß die Organe der Oesterreichischen Nationalbank eine sehr wichtige Aufgabe in der Kontrolle des österreichischen Bankenapparates haben, und daß es hiebei auch um eine Informationspflicht des Bundesministeriums für Finanzen geht.

Die Organe der Oesterreichischen Nationalbank, insbesondere das Direktorium, wissen selbstverständlich über die wirtschaftliche Lage und auch über Details der wirtschaftlichen Lage des österreichischen Bankenapparates Bescheid. Der Generalrat als Aufsichtsrat der Oesterreichischen Nationalbank ist mit hochkarätigen Persönlichkeiten besetzt. Und es muß einen Grund dafür geben, daß das bestehende Nationalbankgesetz normiert, daß nur vier Mitglieder des Generalrates hauptberuflich der Verwaltung von Kreditinstituten angehören dürfen.

Am 8. September hat die Bestellung des Herrn Generaldirektors Kommerzialrat Herbert Schimetschek zum Vizepräsidenten des Generalrates stattgefunden. Meine Damen und Herren! Geben Sie mir die Gelegenheit, hier klar festzustellen, daß ich Herrn Generaldirektor Schimetschek für eine hervorragende Persönlichkeit des österreichischen Wirtschaftslebens halte, der für den Generalrat natürlich ein Gewinn ist. Bei der Bestellung zum Vizepräsidenten handelt es sich aber um eine glatte Fehlbesetzung!

Meine Damen und Herren! Wenn man dem Generalrat als Präsidiumsmitglied der Oesterreichischen Nationalbank angehört, dann nimmt man laut Geschäftsordnung der Oesterreichischen Nationalbank an den Direktoriumssitzungen teil, und bei diesen Direktoriumssitzungen hat der Vizepräsident bei Abwesenheit des Präsidenten sogar den Vorsitz zu führen. Er verfügt damit über alle Informationen, die heute über den österreichischen Kreditapparat im Bereich der Oesterreichischen Nationalbank und auch des Finanzministeriums vorhanden sind, weil es ja eine wechselseitige Informationspflicht gibt. Wenn dieselbe Persönlichkeit nun auch Aufsichtsratspräsident der Ersten Österreichischen Sparkasse ist, dann weiß sie natürlich Bescheid über die wirtschaftliche Gestion und wirtschaftliche Lage einer Bank Austria, einer Raiffeisenzentralbank et cetera.

Meine Damen und Herren! Das ist im höchsten Maße inkompatibel und ein Fehler im Gesetz, den wir durch diesen Antrag beseitigen wollen. Denn es ist nicht denkbar, daß eine Persönlichkeit aus dem Wirtschaftsleben die Informationen, die sie in der Sitzung des Direktoriums der Oesterreichischen Nationalbank bekommen hat, auf einmal wieder vergißt, weil sie dann als Aufsichtsratspräsident der Ersten Österreichischen Sparkasse fungiert.

Lassen Sie mich aus dem § 33 des österreichischen Aktiengesetzes zitieren. Darin heißt es unter lit. c "Interessenkollision" wörtlich: "Aus der anderwärtigen Interessenbindung können sich vielfältige Interessenkonflikte ergeben. Zur sorgfältigen Amtsausübung des Aufsichtsratsmitgliedes gehört es, Interessenkollisionen zu vermeiden oder, wenn sie unvermeidlich sind und zu Pflichtenkollisionen werden, entsprechend seiner vorrangigen Verpflichtung auf das Unternehmensinteresse zu lösen."

Weiter heißt es betreffend Pflichtenkollisionen: "In einem solchen Fall kann sich das Aufsichtsratsmitglied nicht mit dem Argument entlasten, die Pflichterfüllung gegenüber der einen Gesellschaft rechtfertige die Pflichtverletzung gegenüber der anderen. Das Aufsichtsratsmitglied muß, um den Konflikt zu lösen, eines der beiden Ämter aufgeben."

Ich zitiere weiter aus dem Kommentar von Reich-Rohrwig, ebenfalls betreffend die Frage organschaftliche Treuepflicht und Interessenkollisionen – wörtliches Zitat –:


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