gen, weil diese Änderungen dort bekanntgegeben werden müssen, und diese hat grundsätzlich zu prüfen, ob die diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften von den Radiobetreibern eingehalten werden.
Dadurch erhält diese Behörde selbstverständlich Kenntnis von diesen Beteiligungsveränderungen. Wir gehen jedoch davon aus, daß diese Kenntnisnahme im Rahmen der Prüfungstätigkeit dieser Behörde stattfindet und es sich somit um einen Akt der Vollziehung gemäß Artikel 133 Z 4 B-VG handelt. Das heißt, die Mitglieder dieser Behörde sind in Ausübung ihres Amtes weder an Weisungen gebunden noch Kontrollen im Sinne der Aufsicht über Organe nach Artikel 19 B-VG unterlegen.
Die Prüfung dieser angegebenen Änderungen der Beteiligungsverhältnisse erfolgt somit im Rahmen der der Privatrundfunkbehörde und eben nicht im Rahmen der dem Bundeskanzler gesetzlich übertragenen Vollzugsaufgaben. In diese Vollzugsvorgänge ist der Bundeskanzler in keiner Weise, etwa auch nicht durch ein Aufsichtsrecht, eingebunden.
Wenn nun das Regionalradiogesetz die Vollziehung dieses Gesetzes dem Bundeskanzler überträgt, so bedeutet dies im gegebenen Zusammenhang lediglich, daß dem Bundeskanzler die Verpflichtung zukommt, für die Einrichtung und Funktionsfähigkeit der Behörde zu sorgen. Die Einflußnahme auf die inhaltliche Tätigkeit der Behörde ist dem Bundeskanzler jedoch kraft der genannten Verfassungsbestimmung verwehrt, weshalb insoweit auch keine Verantwortlichkeit des Bundeskanzlers gegenüber dem Nationalrat gegeben sein kann.
Die Richtigkeit dieser Auffassung wird im übrigen durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Feber 1999 belegt, in dem der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich feststellt, daß die Einrichtung von Behörden gemäß Artikel 133 Z 4 die Besorgung wesentlicher Staatsaufgaben in größerem Umfang aus der insbesondere parlamentarischen Verantwortlichkeit der zur Leitung der Verwaltung berufenen Organe entläßt.
Herr Abgeordneter Kier! Ich darf hier aber grundsätzlich festhalten, daß wir aufgrund der im Artikel 20 Abs. 4 B-VG festgelegten Auskunftspflicht diese heutige Anfrage zum Anlaß genommen haben, das an die Behörde weiterzuleiten, wie es jedermann zusteht, dort Auskunft zu erhalten. Wir gehen davon aus, daß keine datenschutzrechtlichen Bedenken bestehen, da ja das angeführte Firmenbuch darüber Auskunft geben würde, sodaß diese Auskünfte auch durch die Kommission gegeben werden können.
Wir werden, wenn dies nicht direkt an das Parlament erfolgt, diese Auskünfte der Behörde selbstverständlich zur Verfügung stellen. Aber ich sage es nochmals: Wir stellen das als Serviceleistung und nicht aus rechtlicher Relevanz zur Verfügung. Ich gehe davon aus, daß die Fragen 3 bis 5 in diesem Abschnitt ebenfalls in dieser Form behandelt werden können, wobei insbesondere 4 und 5 schon dadurch beantwortet sind, daß mit einem Nein zu antworten ist und das Ja nicht zu erklären ist.
Ich glaube, in diesem Sinne können wir eine weitere Auskunft schriftlich zusagen. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)
17.45
Präsident Dr. Heinrich Neisser:
Danke, Herr Staatssekretär.Wir setzen jetzt mit der Debatte fort. Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Schieder, der eine Redezeit von 5 Minuten hat. – Bitte.
17.45
Abgeordneter Peter Schieder
(SPÖ): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Meine Damen und Herren! Kollege Kier, ich glaube, dem Herrn Staatssekretär ist für diese Serviceleistung zu danken. (Abg. Dr. Kier schickt sich an, den Sitzungssaal zu verlassen.) Ich spreche zu Ihnen, aber Sie müssen nicht dableiben als Abgeordneter, Sie dürfen auch hinausgehen. (Heiterkeit. – Abg. Dr. Kier bleibt im Mittelgang stehen und hält zum Zeichen des Zuhörens die Hände an die Ohren.) Ich glaube, diese Serviceleistung ist gutgemeint. Sie ist sicherlich nicht so zu verstehen,