Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 168. Sitzung / 37

Insgesamt zeigt sich für mich daher, daß jedem Fremden eine Vielzahl von Rechtsmitteln zur Verfügung steht, die eine Prüfung des Falles durch unterschiedliche, zum Teil weisungsfreie Behörden gewährleistet.

Zur Frage 41:

Gemäß § 10 Abs. 5 der am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen Anhalteordnung steht es den Häftlingen, also auch in Schubhaft angehaltenen Fremden frei, auf ihre Kosten einen Arzt ihrer Wahl zu ihrer medizinischen Betreuung beizuziehen. Diese Beiziehung kann somit zur Frage der Feststellung der Haftfähigkeit sowie zu jener einer Feststellung von Verletzungen erfolgen.

Zur Frage 42:

Die Sicherheitsbehörden haben mit der Behauptung einer strafbaren Handlung auch dann wie in anderen Fällen vorzugehen, wenn sich diese Behauptung darauf bezieht, daß der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens wissentlich falsch erhoben oder daß Widerstand gegen eine Amtshandlung geübt wurde. Es ist allerdings erlaßmäßig dafür vorgesorgt, daß die Anzeige an die Anklagebehörde nicht vom jeweils betroffenen Organ, sondern von der Behörde erstattet wird.

Zur Frage 43:

Die Zuständigkeit, disziplinäre Normen zur Beschlußfassung durch die Bundesregierung vorzubereiten, fällt nicht in mein Ressort. Der im ersten CPT-Bericht 1990 enthaltenen Anregung wurde vor allem durch § 89 Abs. 3 Sicherheitspolizeigesetz entsprochen. Sie ist daher im zweiten CPT-Bericht nicht wiederholt worden.

Zur Frage 44:

Die zuständigen Fachstellen meines Hauses sind angewiesen, einschlägige Beschwerden genau zu prüfen. Darüber hinaus habe ich die Absicht, ein wissenschaftliches Institut mit der Erstellung einer Studie hinsichtlich der gesamten Problematik des Umganges mit Fremden aus polizeilicher Sicht zu betrauen.

Ich werde aber auch, womit ich bereits vor einigen Wochen begonnen habe, einen äußerst intensiven Dialog mit den Vertretern von Schwarzafrikanern in Österreich in den nächsten Wochen und Monaten führen und dabei versuchen, gemeinsame Strategien und Maßnahmen zu entwickeln.

Zur Frage 45:

Sofern im Rahmen von Asylverfahren festgestellt wird, daß Refoulementschutz zu gewähren ist, wird mit der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein entsprechender Status gewährt, mit dem auch eine Arbeitsaufnahme nicht ausgeschlossen ist. In jenen Fällen, in denen die Abschiebung nur aus faktischen Gründen, also zum Beispiel durch Widerstand und Weigerung, unmöglich ist, sieht das Gesetz den Aufschub der Abschiebung vor. Mit dem Fremdengesetz 1997 wurde für derartige Fallkonstruktionen ein Integrationsbeirat geschaffen, in dem Härtefälle diskutiert und einer Lösung zugeführt wurden. Ich habe bereits erwähnt, daß das allein im vergangenen Jahr bis heute an die zweihundertmal der Fall gewesen ist.

Zur Frage 46:

Diese Antwort ist im Zusammenhang mit der in diesem Interview vorher gestellten Frage zu sehen. Ich habe festgestellt, daß es nicht möglich ist, bei mehr als 7,8 Millionen Amtshandlungen pro Jahr jede einzelne zu überprüfen und von jeder einzelnen Kenntnis zu erlangen.

Zur Frage 47:

Ich bin der festen Überzeugung, daß die von mir bereits getroffenen und initiierten Maßnahmen und Überlegungen dazu führen werden, daß die Beamten bei Abschiebungen in Hinkunft die ihnen zustehende Unterstützung erhalten werden.


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