Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 168. Sitzung / 36

Zur Frage 34:

Die Meldung, daß Herr Marcus Omofuma an Asthma litt, ist nach den mir derzeit vorliegenden Informationen nicht richtig.

Zur Frage 35:

Diese Aufgabe wird – ich hoffe, daß das bald der Fall sein wird – der Menschenrechtsbeirat übernehmen, der hierbei dem Komitee des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe vergleichbar einen den Menschenrechten folgenden Maßstab anzulegen haben wird.

Zur Frage 36:

Außerordentliche Rechtsmittel haben im österreichischen Recht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das im Jahre 1997 vom Nationalrat beschlossene Fremdengesetz sieht hiezu keine Ausnahme vor. Dementsprechend kann bei Fremden, deren Aufenthaltsbeendigung rechtskräftig festgelegt wurde, hinsichtlich der Abschiebung auf die Frage einer allfälligen Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof nicht Bedacht genommen werden. Bei Asylwerbern halte ich dies deshalb für unproblematisch, weil eine rechtskräftige abweisende Entscheidung zweiter Instanz bereits eine Äußerung einer unabhängigen Instanz, nämlich des unabhängigen Bundesasylsenates enthält, wonach einer Abschiebung in den Herkunftsstaat keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen.

Zur Frage 37:

Es stehen 11,5 Stunden zur Verfügung. Aus personellen und organisatorischen Gründen ist ein uneingeschränkter Zugang der MitarbeiterInnen der Schubhaftsozialdienste in das Polizeigefangenenhaus Wien nicht möglich. In begründeten Einzelfällen ist jedoch eine Kontaktaufnahme auch außerhalb dieser Zeiten möglich.

Zur Frage 38:

Die Antwort heißt: ja.

Zur Frage 39:

Bisher wurden die Bediensteten der Polizeigefangenenhäuser entsprechenden Schulungen unterzogen, um sie auf ihre schwierige Aufgabe vorzubereiten. In Hinkunft werden alle Abschiebungen vornehmenden Beamten einer speziellen weiteren Schulung unterzogen werden.

Zur Frage 40:

Eine Analyse der Fremden- und Asylgesetzgebung des Jahres 1997 zeigt, daß im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und deren Durchsetzung eine Vielzahl von Bestimmungen besteht, die den Fremden vor einer übereilten Abschiebung oder sonstigen Außerlandesschaffung schützen. Zunächst einmal setzt eine Abschiebung jedenfalls eine durchsetzbare Ausweisung beziehungsweise ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot voraus. Bereits im Verfahren zur Erlassung einer dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hat der Fremde die Möglichkeit, einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat zu stellen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen solchen Antrag besteht ein Abschiebungsverbot in diesen Staat. Zur Erstellung einer Gefährdungsprognose kann ein Gutachten des Asylamtes eingeholt werden.

Das Asylgesetz normiert bis zum rechtskräftigen Abschluß eines Asylverfahrens einen absoluten Abschiebungsschutz. Dieser knüpft ausschließlich an die Asylantragstellung und ein offenes Asylverfahren an. Bei Abweisung eines Asylantrages ist die Behörde in jedem einzelnen Fall verpflichtet, bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.


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