Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 174. Sitzung / 192

Tiertransportgesetz-Straße betrifft die Strafbestimmungen, die an die EU-Richtlinien angepaßt werden.

Ich möchte vorausschicken, daß das österreichische Tiertransportgesetz-Straße zum Beispiel nicht betreffend die Sechs-Stunden-Beschränkung für innerösterreichische Transporte geändert wird. Dieser Punkt wird nach wie vor Gültigkeit haben, ebenso die Beschränkung auf 130 Kilometer auf Landes- oder Bundesstraßen beziehungsweise auf 260 Kilometer auf Autobahnen beziehungsweise auch die Bestimmung betreffend den nächstgelegenen Schlachthof.

Wir können in Österreich mit diesen Regelungen das Auslangen finden, weil der Wiener Schlachthof St. Marx, der in der Umgebung kein Einzugsgebiet hatte, aufgelassen worden ist und jeweils dort, wo sich Rinder- und Schweinehaltungsbetriebe befinden, in der näheren Umgebung genügend Schlachtbetriebe vorhanden sind.

Was dieses Gesetz aber neu regelt, ist die Anpassung der Strafbestimmungen an die EU-Richtlinien, und zwar hinsichtlich des Transits von ausländischen Frächtern, die durch Österreich fahren. Diesbezüglich gelten die EU-Richtlinien, und unsere Strafbestimmungen werden nun an diese EU-Richtlinien angepaßt.

Wir haben schon in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen – und der Europäische Gerichtshof hat uns in diesem Punkt recht gegeben –, daß unser Tiertransportgesetz bei diesen Bestimmungen nicht EU-richtliniengemäß ist und aus diesem Grund auch nicht vollzogen werden kann. Bundesminister Einem hat unseren Vorbringungen aber immer eine Absage erteilt, indem er erklärt hat, daß es sehr wohl durchführbar und EU-richtliniengemäß sei. Jetzt kann das saniert werden.

In diesem Tiertransportgesetz-Straße gibt es aber auch einen Artikel II, und ich bin besonders froh, daß wir diesen Bereich heute regeln können. Denn es bewirkt einen wesentlich schonenderen Tiertransport, wenn die Tiere etwa zu Versteigerungen, Pferdeveranstaltungen oder Ausstellungen mit PKW-Anhängern geliefert werden dürfen.

Das Problem bisher war, daß in der Regel das höchstzulässige Gesamtgewicht von 3 500 Kilogramm für PKW und Anhänger überschritten wurde und aus diesem Grund der Transport mit dem B- beziehungsweise F-Führerschein nicht möglich war. Trotzdem haben sehr viele Bauern ihre Tiere mit solchen Fahrzeugen transportiert. Leider ist es in der letzten Zeit zunehmend vorgekommen, daß bei Versteigerungen Gendarmeriebeamte die Bauern dann der Reihe nach abstraften.

Ich habe Informationen erhalten, daß zum Beispiel in Maishofen Strafen im Umfang von in Summe 50 000 bis 100 000 S eingehoben wurden. Dabei haben die Bauern nur versucht, die Tiere so schonend wie möglich zu transportieren, und dafür wurden sie bestraft. Es handelt sich hiebei vor allem um ältere Bauern, die zwar den B- und den F-Führerschein und somit die Prüfung über die gesamten Anhängerbestimmungen abgelegt haben, die aber trotzdem mit diesen PKW-Anhängern nicht fahren dürfen.

Ich bin froh, daß wir dieses Problem jetzt lösen, indem jeder, der mindestens drei Jahre lang einen B- und F-Führerschein und die entsprechende Praxis besitzt, zu diesem Zweck eine einfache praktische Prüfung ablegen kann. Man braucht nicht mehr die Computerprüfung für die Technik und das ganze Gesetz zu wiederholen, sondern nur eine einfache praktische Prüfung abzulegen, um den F-Führerschein ausgefolgt zu bekommen. (Beifall bei der ÖVP.)

Ich bin froh darüber, daß diese Regelung ermöglicht wurde, weil wir damit wieder einen wichtigen Beitrag zu einer wesentlich schonenderen Durchführung des Tiertransports leisten können. Denn wenn ein Tier einzeln in einem PKW-Anhänger steht, dann ist das in der Regel kaum mit Tierquälerei verbunden, und auch an das Ein- und Ausladen haben sich die Tiere schon gewöhnt.

In diesem Block wird auch über den Antrag der Abgeordneten Petrovic abgestimmt, daß Kälber bis zu einem Alter von 21 Tagen nicht auf der Straße transportiert werden dürfen, und zwar mit


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