Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 175. Sitzung / 54

setz 1978, das Gerichtsgebührengesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 1997, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996 und das Normverbrauchsabgabegesetz geändert werden (Steuerreformgesetz 2000) – (1776 der Beilagen), in der Fassung des Ausschußberichtes (1858 der Beilagen) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel I Z 28 lautet § 124b Z 31 letzter Satz:

"Die vorstehenden Bestimmungen sind ab 1. Jänner 2000 und nur für Lehrverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben."

2. In Artikel I Z 30 tritt im § 124b Z 43 an die Stelle der Zitierung "§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a" die Zitierung "§ 25 Abs 1 Z 2 lit. a und Z 3 lit. a".

3. In Artikel XIII Z 7 lit. c wird in § 42 Abs. 4 folgender Satz angefügt:

"Der Abzug unterbleibt, wenn der Steuerpflichtige dem Kreditinstitut eine Bestätigung der Abgabenbehörde vorlegt, daß er seiner Offenlegungspflicht in Bezug auf den Anteil nachgekommen ist."

4. In Artikel XIV wird als Z 1a eingefügt:

"1a. In § 158 Abs. 4 lautet der erste Satz:

,Für Zwecke der Abgabenerhebung sind die Abgabenbehörden berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das automationsunterstützt geführte Grundbuch, in das automationsunterstützt geführte Firmenbuch, in das automationsunterstützt geführte Zentrale Melderegister, in das automationsunterstützt geführte zentrale Gewerberegister und in das automationsunterstützt geführte zentrale Zulassungsregister für Kraftfahrzeuge gemäß § 47 Absatz 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 zu nehmen.‘"

5. In Artikel XV erhält der bisherige § 7 die Bezeichnung § 8 und es wird folgender § 7 samt Überschrift eingefügt:

"Amtshilfe

§ 7. (1) Die gesetzlichen Berufsvertretungen und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sind verpflichtet, Abschriften der amtlichen Vordrucke, auf denen Bestätigungen im Sinne des § 4 angebracht worden sind, herzustellen und sieben Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Bestätigung angebracht worden ist, aufzubewahren.

(2) Die gesetzlichen Berufsvertretungen und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sind verpflichtet, den für die Erhebung der in § 1 genannten Abgaben, Gebühren und Beiträge zuständigen Institutionen auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.

(3) Die für die Erhebung der in § 1 genannten Abgaben, Gebühren und Beiträge zuständigen Institutionen sind berechtigt, den jeweils zuständigen Institutionen Umstände mitzuteilen, die dafür sprechen, daß die Voraussetzungen für eine geltend gemachte Befreiung nicht oder nicht mehr vorliegen."

6. In Artikel XVII lautet die Z 5:

"5. In § 25 Abs. 1 lit a entfällt die Wortfolge ,im Falle des § 38 lit. c GBG 1955 derjenige, gegen den sich die Eintragung richtet,‘"

7. In Artikel XXIV werden nach der Z 2 folgende Z 2a und 2b eingefügt:


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