Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 179. Sitzung / 63

Wieder bin ich bei Kollegin Karlsson: Es ist kein gutes Gesetz. Es mußte deswegen, weil hier besondere Konstruktionen gewählt wurden, passagenweise das ganze Handelsgesetzbuch abgeschrieben und in das Gesetz hineingeschrieben werden, weil es eben zum Beispiel notwendig war, im § 42 Abs. 6 ausdrücklich festzuhalten, daß die Einschränkung von Vertretungsbefugnissen – gemeint sind prokuristenähnliche MitarbeiterInnen – in bestimmten Fällen nach außen hin keine rechtliche Wirkung hat. – Das ist alles stehendes Recht im Handelsrecht. Das wäre nicht notwendig gewesen, wenn man privatisiert hätte, denn dann hätte das Handelsrecht für diese Einrichtung gegolten. So hat man hier ein unübersichtliches Sondergesetz geschaffen.

Und als letzte Bemerkung in diesem Zusammenhang: Auch verfassungsrechtlich halte ich das Bundesstatistikgesetz für hochrangig bedenklich und in einem Punkt jedenfalls für verfassungswidrig: In § 44 wird nämlich ein Statistikrat geschaffen, der aus 15 Mitgliedern besteht. In Abs. 2 des § 44 Z 3 ist vorgesehen, daß von verschiedenen Stellen je ein Mitglied in den Statistikrat entsandt wird: selbstverständlich von den Sozialpartnern – das brauche ich vielleicht nicht extra zu erwähnen, die haben sich hier wieder in ein Gesetz hineingeschrieben – und von der Landeshauptmännerkonferenz.

Erste Feststellung: "Landeshauptleutekonferenz" wäre mir sympathischer gewesen, denn es gibt auch weibliche Landeshauptleute – bis jetzt eine, aber es könnten vielleicht mehr werden. Wenn man schon die Mehrzahl "Leute" zur Verfügung hat, die geschlechtsneutral ist, dann könnte man dieses Wort doch verwenden. – Punkt 1.

Punkt 2: Diese Landeshauptleutekonferenz gibt es rechtlich gar nicht. Faktisch ist sie wichtig, eine ganz wichtige Sache, das habe ich im Ausschuß auch schon gesagt. Wenn sich die Landeshauptleute treffen und untereinander Pakte abschließen, dann ist das etwas Wichtiges, aber es gibt keine "Landeshauptleutekonferenz", auch keine "Landeshauptmännerkonferenz", wie es hier im Gesetz steht. Das gibt es gar nicht! Daher frage ich mich: Wie kann man ein Gesetz machen, in dem eine formal nicht existierende Einheit, nämlich das regelmäßige Treffen von Landeshauptleuten, mit Entsendungsrechten ausgestattet wird, ohne daß man in irgendeiner Weise erkennen kann, wer wen entsenden wird und was es bedeutet, daß jemand den Vorsitz in der Landeshauptleutekonferenz führt? – All das ist rechtsfreier Raum!

Ich meine, wir haben uns in vielen Bereichen in dieser Republik daran gewöhnt, die Realverfassung über die geschriebene Verfassung zu stellen – das ist oft schon schlecht genug –, jetzt fangen wir sogar an, in die Gesetze Dinge zu schreiben, die überhaupt nur im rechtsfreien Raum existieren, und das ist ganz, ganz schlecht. Es ist das daher ein ganz, ganz besonders schlechtes Gesetz – ganz im Sinne der Frau Karlsson. (Beifall beim Liberalen Forum und den Grünen.)

12.06

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dr. Feurstein mit einer freiwilligen Redezeitbeschränkung von 8 Minuten.

Pardon, Herr Abgeordneter Kier, ich muß noch festhalten – das hätte ich beinahe vergessen –, daß beide Abänderungsanträge, die Sie vorgetragen haben, ausreichend unterstützt sind und in die Verhandlung mit einbezogen werden.

Der zweite, nicht verlesene Antrag hat folgenden Wortlaut:

Antrag

der Abgeordneten Dr. Kier und PartnerInnen zum Bericht des Verfassungsausschusses betreffend Änderung des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der im Titel bezeichnete Bericht wird geändert.

Der Nationalrat hat beschlossen:


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