Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 179. Sitzung / 253

und dergleichen mehr. Für all diese Umstände, die den Gegenstand der Verträge bildeten, fehlen die gesetzlichen Grundlagen.

Der Rechnungshof hat diesen Zustand als außerordentlich unbefriedigend angesehen und daher in seinem Bericht mit seiner ersten Empfehlung angeregt, daß eine Arbeitskräfteüberlassung, sollte sie vom Gesetzgeber gewollt sein, auch in eindeutiger gesetzlicher Weise zu regeln wäre. Es könnten dann in diesen gesetzlichen Regelungen bereits all jene Vertragsinhalte normiert werden, welche dann zwingend zum Gegenstand solcher Verträge gemacht werden sollten.

Da derzeit noch keine derartigen zwingenden Vertragsinhalte für die Arbeitskräfteüberlassung gesetzlich vorgegeben wurden, konnte der Rechnungshof die in der Vergangenheit abgeschlossenen Verträge im Hinblick auf die Prüfungsziele der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nur anhand analoger Rechtsgrundlagen einer Überprüfung unterziehen. Der Rechnungshof hat in diesem Zusammenhang den § 78a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes für die Dienstfreistellung für Gemeindemandatare herangezogen und darüber hinaus noch ein Rundschreiben des Bundeskanzleramtes aus dem Jahre 1993. Diesen beiden Rechtsgrundlagen, die allerdings – ich möchte es nochmals betonen – nicht für die konkreten Verträge gedacht waren, ist eindeutig zu entnehmen, daß von seiten der Arbeitsleihnehmer nicht nur der Aktivitätsaufwand an sich zu ersetzen ist, sondern darüber hinaus auch ein Zuschlag von 50 Prozent. Erst dann, wenn zum Aktivitätsaufwand ein Zuschlag von 50 Prozent seitens des Arbeitsleihnehmers geleistet wird, kann davon gesprochen werden, daß eine volle Kostendeckung für den Bund gegeben ist.

Daher hat die zweite Empfehlung des Rechnungshofes gelautet, daß künftig die Höhe der zu leistenden Refundierungen an den Bund kostendeckend zu gestalten sein soll, das heißt inklusive des von mir erwähnten 50prozentigen Zuschlages.

Die beiden Empfehlungen des Rechnungshofes sind, so wie dies bei allen Empfehlungen des Rechnungshofes der Fall ist, zukunftsorientiert. Sie richten sich einerseits auf eine Gesetzesergänzung, andererseits auf die Berücksichtigung der Anregung des Rechnungshofes, in Hinkunft solche Verträge nur mehr kostendeckend abzuschließen.

Was nun die in der Vergangenheit abgeschlossenen Verträge anbelangt, ist allerdings darauf zu verweisen, daß sie natürlich nur nach dem Inhalt, mit dem sie zum jeweiligen Zeitpunkt abgeschlossen wurden, beurteilt werden können. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen – und das hat der Rechnungshof ja festgestellt –, daß das Ministerium die bisherigen Arbeitsleihverträge nicht derart abgeschlossen hat, daß der Arbeitsleihnehmer zu einem Zuschlag von 50 Prozent verpflichtet worden wäre. Das hat der Rechnungshof kritisiert (Abg. Wabl: Jetzt wissen wir es!), und er hat darüber hinaus auch sehr klar zum Ausdruck gebracht, daß in Hinkunft eine derartige Unterlassung, wie dies bei den Verträgen in der Vergangenheit festgestellt werden konnte, nicht mehr unterlaufen soll.

Allerdings wird die Konsequenz dieser Unterlassung in Ansehung der in der Vergangenheit abgeschlossenen Verträge darin gesehen, daß die Arbeitsleihnehmer zu einer weiteren Entrichtung – und das bedeutet: zur Entrichtung eines Zuschlages – rechtlich nicht mehr verhalten werden können.

Es kann daher jeder Arbeitsleihnehmer mit Fug und Recht für sich in Anspruch nehmen, die Verträge, die er geschlossen hat, voll und ganz erfüllt zu haben. Eine rechtliche Möglichkeit, ihn zu weiteren Leistungen zu verpflichten, besteht in Ansehung der in der Vergangenheit geschlossenen Verträge nicht. Umso weniger kann jemand, der nicht am Vertragsabschluß beteiligt war, zu einer solchen Leistung verhalten werden, unter anderem auch nicht der Herr Bundespräsident. Er war nicht am Vertragsabschluß beteiligt. – Das ist die rechtliche Situation. (Abg. Wabl: Er ist aber politisch verantwortlich für sein Wahlkampfteam!) Herr Abgeordneter! Ich kann vom Standpunkt des Rechnungshofes aus nur die rechtliche Situation darlegen! Ein Urteil betreffend die politische Situation und die politischen Auswirkungen steht dem Rechnungshof nicht zu! (Abg. Wabl: Politisch verantwortlich war Herr Klestil! Er ist der erste Mann im Staat!)


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