Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 181. Sitzung / 53

mäßigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, durch die Anlage von Monokulturen und durch mechanische Bodenbearbeitung und wenig schonenden Maschineneinsatz.

Dieser Entwicklung gilt es gegenzusteuern. Schon seit dem Jahre 1959 ist im Wasserrechtsgesetz verankert, daß alle Gewässer einschließlich des Grundwassers so reinzuhalten sind, daß Grund- und Quellwasser als Trinkwasser verwendet werden kann.

Sehr geehrte Damen und Herren! § 55b des Wasserrechtsgesetzes besagt, daß Programme vom Landwirtschaftsminister so auszuarbeiten sind, wie Brüssel es will. Damit können die transeuropäischen Wassernetze mittels Verordnung des Landwirtschaftsministers, also ohne Nationalrat, ohne Bundesrat, ohne Landtag und ohne Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt kaltschnäuzig durchgezogen werden. Wer das beschließt, handelt bürgerfeindlich!

Sehr geehrte Damen und Herren! Wir Freiheitlichen werden uns vehement gegen den Ausverkauf der österreichischen Wasserressourcen zur Wehr setzen. § 32a Abs. 4, der wie folgt lautet, werden wir unsere Zustimmung geben: "Die Einleitung von Klärschlamm in Oberflächengewässer, insbesondere von Schiffen oder durch Leitungssysteme, ist verboten."

Deshalb bringe ich das Verlangen auf getrennte Abstimmung hinsichtlich der Ziffern 8 und 13 ein. – Danke. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

11.32

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Zu Wort gelangt jetzt Herr Abgeordneter Dipl.-Ing. Kummerer mit einer Redezeit von 5 Minuten. – Bitte.

11.33

Abgeordneter Dipl.-Ing. Werner Kummerer (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Hohes Haus! Ich möchte ganz kurz auf die Rede von Karl Schweitzer eingehen. Gestern wurde er für seine Vorsitzführung im Umweltausschuß gelobt – seine heutige Rede habe ich als Durchschnittsbürger nicht verstanden; ich weiß nicht, was er damit gemeint hat.

Wasser in die EU zu exportieren, ist kein Thema. Das heißt also, man macht zunächst eines daraus, um dann zu fordern, daß das nicht passiert. Das ist schon mehrmals geschehen. Andererseits ist es ein Kennzeichen des österreichischen Wasserrechtes, daß Grundwasser Privatgewässer ist. Ich habe das so verstanden: Es darf zu keinem Schutz des Grundwassers kommen, weil in private Rechte nicht eingegriffen werden darf. – Also, wie gesagt, was er damit gemeint hat, war mir unverständlich.

Noch ein paar Worte in Richtung des Kollegen Wabl. Ich hatte das Vergnügen, an diesen "Geheimverhandlungen" teilzunehmen. Ich glaube nämlich von meiner beruflichen Praxis her, im Wasserrecht nicht nur bei den Beamten, sondern manchmal auch bei den Politikern eine Kompetenz zu sehen und mich als kleiner Fachmann bezeichnen zu dürfen. Ich bin also gerne bereit, über diese "Geheimverhandlungen", hauptsächlich zum § 33f, ein bißchen Auskunft zu geben.

So, wie sich Kollege Wabl das vielleicht vorstellt, nämlich daß die Abgeordneten der Regierungskoalition unvorbereitet in einen Ausschuß gehen, nicht wissen, was sie wollen, dort zu streiten beginnen und dann auf den Deus ex machina Wabl warten, der ihnen die Linie vorzeigt, und sich dann dafür bedanken, daß sie nun wissen, wie es geht, das hat es in dieser Koalition nicht gegeben – und wird es wahrscheinlich auch in zukünftigen Koalitionen nicht geben. (Beifall bei der SPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP. – Zwischenruf des Abg. Wabl.)

Meine Damen und Herren! Zurück zum § 33f. Es ist bereits bei Kollegen Auer angeklungen, daß die Ziele, die erreicht werden sollen, recht schnell gefunden waren und wir uns darüber auch einig waren. Kollege Auer hat auch die Verursacher angesprochen. Diesbezüglich haben wir im Wasserrecht eine Zweiteilung: Wenn der Verursacher bekannt ist, also bei Tankwagenunfällen, bei punktförmigen Kontaminationen, schlägt das Wasserrecht in seiner vollen Härte zu, und es ist diesbezüglich ein durchaus taugliches Instrument, das sich seit 1959 entwickelt hat.


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