Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 182. Sitzung / 46

2. Nach Z 2 wird folgende Z 3 angefügt:

"3. In § 135 Abs. 3 entfallen die letzten drei Sätze."

3. Nach Z 3 (neu) wird folgende Z 4 angefügt:

"4. Nach § 580 wird folgender § 581 angefügt:

"Schlußbestimmung zu Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXX/1999 § 581. Die letzten drei Sätze in § 135 Abs. 3 treten mit dem bundesweiten Ersatz aller Arten des Krankenscheins durch Chipkarten (§ 31c) außer Kraft.""

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Ich darf hinzufügen, daß es für uns nicht verständlich wäre, wenn nunmehr die neu gegründete GesmbH, die die Abwicklung der Chipkarten zu übernehmen hat, so wie dies der Rechnungshof im Begutachtungsverfahren richtig gesagt hat, nicht mehr der Rechnungshofkontrolle unterliegen würde. Wir wollen daher auch diesen Mangel beheben. (Präsident Dr. Neisser übernimmt den Vorsitz.)

Weiters darf ich folgenden Antrag einbringen:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Haupt, Dr. Pumberger, Dr. Povysil und Genossen betreffend wünschenswerte Modifikationen der Chipkarte

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ersucht, dem Nationalrat einen Gesetzentwurf zuzuleiten, der folgende Modifikationen der Chipkarten-Regelung enthält:

1. Die Chipkarten sollen auch bei der Verrechnung der Leistungen von Wahlärzten Anwendung finden können, indem jeder Wahlarzt sich auf seine Kosten am ELSY beteiligen können sollte und dann auch eine direkte Abrechnung des von der Krankenversicherung getragenen Honoraranteils ohne vorherige Belastung des Versicherten sichergestellt wird.

2. Im Rahmen der Ausschreibung der Chipkarte ist dafür zu sorgen, daß diese mit ausländischen Systemen so kompatibel ist, daß in allen EWR-Ländern und allen Staaten, mit denen zwischenstaatliche Abkommen über soziale Sicherheit bestehen, eine Verwendung der Chipkarte ohne Urlaubskrankenschein oder vorheriges Aufsuchen des örtlichen Krankenversicherungsträgers möglich ist.

3. Die Chipkarten sollen zusätzlich mit einem (eingelesenen) Bild des Versicherten versehen werden, um die Kontrolle der Anmeldungen zur Krankenversicherung zu erleichtern (Schwarzarbeit) und Mißbrauch der Chipkarte durch Personen gleichen Geschlechts und vergleichbaren Alters zu vermeiden.

4. Entsprechend den Wünschen vieler Versicherter soll die Möglichkeit geschaffen werden, daß auf Antrag des Versicherten auf der Chipkarte auch alle bei Notfällen wichtigen Daten (zum Beispiel Blutgruppe, Allergien, Zuckerkrankheit, Medikamentenunverträglichkeiten) gespeichert werden.

5. Im Zusammenhang mit der Chipkarte dürfen weder die Krankenversicherungsbeiträge erhöht noch Gebühren eingeführt oder erhöht, aber auch keine Leistungen der Krankenversicherung gekürzt werden. Es ist daher sicherzustellen, daß die Kosten des ELSY und der Chipkarten mittelfristig die Einsparungen durch die neue Abrechnungsmethode jedenfalls nicht über


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