Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 182. Sitzung / 164

Aber wenn man sich den § 12, nämlich die Aufnahmevoraussetzungen, näher ansieht, sieht man, daß dort, und zwar unter Ziffer 1, steht, daß die Aufnahmevoraussetzung für diese forstwirtschaftlichen Bundesschulen ein positives Zeugnis der 4. Klasse Hauptschule sein soll, und zwar wird bei mittleren Leistungsgruppen, wenn sie mit einem "Gut" beurteilt werden, noch eine normale Aufnahme gewährleistet wird, aber bei einem "Befriedigend" muß schon die Klassenkonferenz bemüht werden, um dem Schüler eine Aufnahme zu ermöglichen.

Wenn man aber unter der Ziffer 2 nachsieht, merkt man, daß auch das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe als Aufnahmevoraussetzung zu sehen ist.

Meine Damen und Herren! Es ist also für einen Schüler, der den Polytechnischen Lehrgang besucht hat, die Möglichkeit gegeben, je nachdem, wie er abgeschnitten hat, entweder das Zeugnis der 4. Klasse Hauptschule oder das Zeugnis des Polytechnischen Lehrganges zu wählen.

Mit dieser Regierungsvorlage ist es also wiederum gelungen, den Polytechnischen Lehrgang abzuwerten, und zwar deshalb, weil eine Wahl gelassen wird: Wenn der Polytechnische Lehrgang nicht positiv abgeschlossen wird, hat der Schüler immer noch die Möglichkeit, daß Klassenzeugnis der 4. Klasse Hauptschule vorzuweisen, um dann in diese Land- und forstwirtschaftliche Schule einzutreten. Und das, meine Damen und Herren, ist ein neuerlicher Beweis dafür, daß der Polytechnische Lehrgang abgewertet wird.

Ich ersuche Sie wirklich, das zu überlegen und meinem Abänderungsantrag, den ich jetzt vortragen werde, zuzustimmen, weil es für den Lehrkörper im Polytechnischen Lehrgang schon sehr schwer ist, wenn da Schüler drinnensitzen, die mit dem Zeugnis des Polytechnischen Lehrgang absolut nichts mehr anzufangen brauchen. Es ist völlig egal, ob sie diesen Lehrgang positiv oder negativ abschließen, und für den Lehrkörper ist es nicht sehr angenehm, in diesen Schulen zu unterrichten.

Deshalb bringe ich folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Madl und Kollegen, eingebracht im Zuge der Debatte zum Bericht des Unterrichtsausschusses über die Regierungsvorlage (1913 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert wird (1972 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die im Titel genannte Regierungsvorlage in der Fassung des Ausschußberichtes wird wie folgt geändert:

Z 1 wird wie folgt geändert:

§ 12 Z 1 lautet:

"§12. Voraussetzung für die Aufnahme in eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt ist – soweit für Sonderformen nichts anderes bestimmt ist –

1. der erfolgreiche Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule sofern, kein Nachweis über den Besuch und den Abschluß der in Ziffer 2 genannten Schule vorliegt, wobei das Jahreszeugnis für diese Klasse in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als "Gut" enthält; die Beurteilung eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes in der mittleren Leistungsgruppe mit "Befriedigend" steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler aufgrund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt genügen wird, oder"

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