Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 2. Sitzung / Seite 124

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parlament Österreich verurteilt und wir das dann ohnehin ändern müssen, es hier im Hohen Hause zu schaffen, diesen Paragraphen zu streichen. Ich finde, wir sollten in diese Richtung gehen, und hoffe, mit Ihnen gemeinsam im Ausschuss darüber zu verhandeln. (Beifall bei den Grünen.)

In dieser ersten Lesung steht aber auch noch ein anderer Antrag auf der Tagesordnung, der im Plenum dieses Hauses noch nicht in dieser Ausführlichkeit behandelt wurde. Sie werden vielleicht erstaunt sein, was die Sozialversicherung, das Mietrecht, der Kauf von Eigentumswohnungen und auch die Zivilprozessordnung miteinander zu tun haben. In all diesen Gesetzen, wie sie derzeit existieren, gibt es die Diskriminierung von Menschen, die zusammenleben, die sich dafür entschieden haben, gemeinsam ihr Leben zu gestalten, die aber nicht dieselben Rechte und auch nicht dieselben Pflichten haben wie die Mehrheit der heterosexuell lebenden Menschen.

Ich betone in diesem Zusammenhang besonders die Pflichten, denn sehr oft bekomme ich und bekommen wir zu hören – auch uns von den Grünen wird das vorgeworfen; heute ist es schon einmal erwähnt worden –, dass wir immer für so viele Rechte sind, aber die Pflichten wollen wir nicht. Es geht in diesem Bereich – gerade bei der Anerkennung von Lebensgemeinschaften und auch von lesbischen und schwulen Lebensgemeinschaften – darum, dass es sehr viele Paare in diesem Land gibt, die das betrifft. Auch Sie kennen wahrscheinlich, wenn Sie überlegen – dabei spreche ich besonders die Abgeordneten von ÖVP und FPÖ an –, in Ihrem Familienumfeld, in Ihrem Freundes- und Bekanntenkreis solche Paare. Auch unter Ihren Verwandten wird es Frauen geben, die sich in andere Frauen verlieben und mit ihnen leben wollen, und ebenso Männer, die sich in Männer verlieben und mit ihnen gemeinsam leben und ihr Leben gestalten wollen.

Wollen Sie diesen Rechte vorenthalten, wie zum Beispiel das Recht, dass er oder sie in den Mietvertrag eintreten darf, nachdem der Partner oder die Partnerin gestorben ist? Das heißt also, in einer Situation, die ohnehin sehr schwierig ist, muss sie oder er möglicherweise die Wohnung verlassen. – Darum geht es in einem der Anträge, die wir heute stellen.

Das Zweite, um das es geht, ist das Zeugnisverweigerungsrecht, das Zeugnisentschlagungsrecht, das in diesem Hohen Haus ja schon im Jahre 1998 für die Strafprozessordnung beschlossen wurde. Es geht dabei darum, dass unter dem Angehörigenbegriff auch gleichgeschlechtliche Angehörige verstanden werden können und darum, dass dies nun auch in die Zivilprozessordnung Einzug hält. Es ist rechtlich völlig unlogisch, warum das in der Strafprozessordnung zwar so sein darf, aber in der Zivilprozessordnung nicht.

Ein weiterer Aspekt, den wir in diesem Zusammenhang einbringen, ist die Möglichkeit, im Rahmen der verschiedenen Sozialversicherungen die Mitversicherung für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften einzuführen.

Sie werden wohl nicht wirklich – ich denke dabei an die menschliche Seite – dagegen argumentieren können, dass es, wenn zwei Menschen zusammenleben, die gemeinsame Rechte und Pflichten haben, möglich sein sollte – wie für die meisten von Ihnen, die verheiratet sind oder in heterosexuellen Lebensgemeinschaften leben –, den Partner oder die Partnerin mitzuversichern. Wo ist da zum einen der rechtliche und zum anderen auch der menschliche Grund, der das verbieten soll? – Das entspricht einfach nicht mehr den Gegebenheiten in der modernen Gesellschaft.

Ein weiterer Aspekt, der noch etwas weiter geht, ist der Kauf von Eigentumswohnungen, wo wir heute auch eine Veränderung beantragen. Es ist so, dass derzeit überhaupt nur verheiratete Paare eine Eigentumswohnung gemeinsam kaufen können. Sie können also nicht mit der Schwester, dem Bruder, der Mutter, dem Sohn, der Tochter oder sonst wem eine Eigentumswohnung kaufen. (Abg. Schwarzenberger: Kaufen können Sie sie schon, aber die Wohnbauförderung kriegen Sie nicht!) Sie können das zu zweit – alleine können Sie es immer, wenn Sie das Geld haben – nur dann tun, wenn Sie verheiratet sind.


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