Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 6. Sitzung / Seite 186

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wurde mir erklärt, es sei nicht unproblematisch, das einfach herauszunehmen, das gehe nicht, das könne man nicht einfach streichen.

Da frage ich mich: Wo sind wir? Wollen wir eine gesetzliche Verbesserung und Veränderung? Dann geht auch das Streichen – selbstverständlich! Daraus wäre den Arbeitern im Gewerbe kein Schaden erwachsen.

Das ist auch die Antwort an Kollegen Tancsits: Es gibt gesetzliche Regelungen – wenn auch nur für einen Teil der Arbeiter –, die das Kündigungsrecht normieren. Diese stammen aus dem Jahre 1859, Kollege Tancsits! Das kann man vielleicht vergessen. Aber man sollte nicht vergessen, dass wir es im Bereich der Kündigung noch mit Verhältnissen zu tun haben, die aus der Mitte des 19. Jahrhunderts stammen. – Das dazu.

Zum Entwurf selbst: Ich finde, dass die Kündigungs- und Entlassungsbestimmungen recht gut geregelt sind. Das ist einigermaßen okay, mit einer Ausnahme: Ich finde, dass es die Möglichkeit zum vorzeitigen Austritt auch bei einem Betriebswechsel geben sollte. Ich sehe nicht ein, dass dieses Recht nicht eingeräumt wird, dass der Arbeitnehmer und die Arbeitnehmerin dann, wenn der Betrieb an einen neuen Betriebsinhaber übergeht, sozusagen wie ein Stück Vieh mitverkauft werden, obwohl sich Grundlegendes verändert haben kann und für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin auch verändert hat.

Der zweite Punkt ist fast schon amüsant: Der Postensuchtag ist wieder drinnen. Den haben Sie jetzt mit dem Koalitionspapier gerade abgeschafft! (Zwischenruf des Abg. Verzetnitsch. ) Kollege Verzetnitsch, der Postensuchtag war meines Wissens nicht einer der Punkte, die von den Gewerkschaftern beeinsprucht worden sind! Er war jedenfalls nicht unter den Punkten, an denen sich die Gewerkschaft gestoßen hat, sondern zumindest in den Medien ist in dieser Hinsicht nur über die Pensionsfrage berichtet worden.

Nächster Punkt: Die Abfertigungsregelung ist meiner Ansicht nach in dieser Form falsch. Die stufenweise Abfertigung noch einmal festzuschreiben, ohne ein stufenloses Anwachsen ... (Neuerlicher Zwischenruf des Abg. Verzetnitsch. ) Das ist aber nicht in der Regelung enthalten. In der Regelung, die ich gelesen habe, oder in dem Entwurf – das muss dann offensichtlich ein älterer Entwurf sein – ist das stufenlose Anwachsen nicht drinnen. Das würde ich mir wünschen.

Vor allem würde ich mir wünschen, dass bei der vorübergehenden Auflösung des Arbeitsverhältnisses ebenfalls die Abfertigung geltend gemacht werden kann. Das betrifft nämlich alle jene Fälle von Bildungskarenz und Erziehungskarenz, in denen es vor allem für Männer wichtig ist, dass das, was sie in der Hand haben, um sich Bildungs- oder Erziehungskarenz leisten zu können, mehr ist als das, was man beim Karenzgeld tatsächlich erhält.

Damit sind wir bei der Karenzgelddebatte, aber das wäre eine andere Debatte. Doch um es klarzumachen: Es gibt, abgesehen vom einkommensabhängigen Karenzgeld, über das man auch diskutieren könnte, auch noch andere Möglichkeiten, dass eine saubere Lösung, die die Abfertigung als solche nicht beschädigt – das ist mir auch sehr wichtig –, hier ersatzweise eingreift.

Im Übrigen denke ich mir: Wenn es die sozialdemokratische Fraktion nicht macht, kündige ich von unserer Seite, von Seite der Grünen, entsprechende Abänderungsanträge für die zweite Lesung beziehungsweise für den Ausschuss an. (Beifall bei den Grünen.)

21.06

Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Herbert Haupt. – Bitte.

21.06

Abgeordneter Mag. Herbert Haupt (Freiheitliche): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Zur ersten Lesung des vorliegenden AVHG ist aus freiheitlicher Sicht einiges dem hinzuzufügen, was Kollege Riepl in seiner Stellungnahme gesagt hat und was dann des Weiteren ausgeführt worden ist. Ich glaube, dass es in den letzten Jahren schlicht und einfach am ideologischen Umfeld gescheitert ist, dem berechtigten Arbeitnehmerinteresse der


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