15. Z 31 lautet:
"Abschnitt J des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:
"J. Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie
1. Allgemeine Angelegenheiten des Umweltschutzes.
Dazu gehören insbesondere auch:
Allgemeine Umweltschutzpolitik.
Koordination auf allen Gebieten des Umweltschutzes.
Allgemeine Angelegenheiten des Immissionsschutzes.
Allgemeine Angelegenheiten des Umweltschutzes auf dem Gebiet des Schutzes vor ionisierenden Strahlen.
Angelegenheiten der Umweltanwaltschaft.
Allgemeine Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung.
Angelegenheiten des Mess-, Auswerte- und Dokumentationswesens auf dem Gebiet des Umweltschutzes.
Forschung auf dem Gebiet des Umweltschutzes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr fällt.
Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Umweltschutzverwaltung.
2. Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Naturhöhlen.
3. Angelegenheiten des Artenschutzes
4. Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung.
5. Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.
6. Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.
7. Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches.
8. Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten:
a) Wohnungswesen;
b) öffentliche Abgaben;
c) Gesundheitspflege, Gesundheitserziehung, Gesundheitsberatung und Gesundheitsvorsorge;
d) Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschussrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe;
e) Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe;
f) Volksbildung.