bis 18-Jährigen eine freiwillige Liebesbeziehung eingeht, dafür eingesperrt werden kann, und zwar bis zu fünf Jahre lang! Das fällt noch immer unter die Kategorie Verbrechen.
Können Sie sich vorstellen, was es für einen Aufschrei gäbe, wenn, sagen wir einmal, ein 20-jähriger oder ein 25-jähriger Mann mit einer 15-, 16- oder 17-jährigen Frau ein Verhältnis hätte und dafür eingesperrt würde, und zwar mit einer Strafandrohung von bis zu fünf Jahren? Ich kann mir nicht vorstellen, dass Sie da ruhig bleiben würden. Es würde sicherlich einen Aufschrei geben.
Diesen Aufschrei gibt es von verschiedenen Seiten schon des Öfteren, wie gesagt, etwa im Europaparlament oder auch von unseren Parteien, aber Sie haben sich noch immer nicht dazu durchgerungen – dabei spreche ich vor allem die ÖVP an, aber auch die FPÖ –, hier eine Veränderung herbeizuführen, die Österreich endlich zu einem Menschenrechtsstandard verhelfen würde, den andere Länder, die noch nicht zur Europäischen Union gehören, schon längst haben, und die Länder der Europäischen Union ohnehin.
Ich möchte kurz aus einer Anfragebeantwortung des Herrn Justizministers zitieren, die vor kurzem, am 20. April, eingetroffen ist. Durch unsere Anfrage haben wir versucht, herauszufinden, welche und wie viele Personen denn auf Grund dieses Paragraphen auch wirklich im Gefängnis sitzen oder zumindest in Untersuchungshaft genommen oder auch zu Geldstrafen verurteilt wurden beziehungsweise Vorstrafen hatten.
So gab es zum Beispiel 1999 im Landesgericht Linz in einem Fall die Untersuchungshaft wegen des Verdachtes des – hören Sie bitte noch einmal zu! – Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht. – Solche Worte haben wir noch in unserem Strafrecht für etwas, das für Heterosexuelle ganz normal und ganz in Ordnung ist. Nur bei schwulen Männern kann man immer wieder hören: Na ja, man muss ja die jungen Männer vor den älteren schützen. – Warum man die jungen Frauen nicht vor älteren oder auch nicht so viel älteren Männern schützen muss, ist mir ein Rätsel. (Abg. Dr. Martin Graf: Die Kinder muss man schützen, nicht die jungen Männer!)
Sind 14-jährige Burschen Kinder für Sie, aber 14-jährige Mädchen oder Frauen nicht? Diesen Unterschied haben Sie uns noch nie wirklich erklärt. (Abg. Schwarzenberger: Das ist noch Kinderschändung!)
Kinderschändung ist das bei 15-Jährigen oder 16-Jährigen aber nicht mehr. Da gibt es nämlich einen eigenen Paragraphen, wie Sie vielleicht wissen. Der § 209 betrifft nur freiwillige Beziehungen. Hören Sie einmal genau zu! Da geht es nicht um Gewalttaten, die sind nämlich in anderen Paragraphen geregelt. Das wissen Sie ganz genau. (Abg. Haigermoser: Ich habe einen 14-jährigen Sohn, der ist ein Kind!)
Laut Recht kann ein Mädchen ab 14 Liebesbeziehungen zu älteren Männern haben. Wenn es ein Bub ist, dann darf er das nicht? – Das können Sie mir nicht erklären, und auch dem Europäischen Gerichtshof nicht, und auch dem Menschenrechtsgerichtshof nicht und auch sonst niemandem. (Beifall bei den Grünen. – Zwischenrufe bei den Freiheitlichen.)
Kehren wir zurück zur Anfragebeantwortung. In Wien gab es in vier derartigen Fällen die Untersuchungshaft. Davon waren zwei unbescholtene Personen. Man muss auch dazu sagen: unbescholtene Personen, die nur wegen des § 209 in Untersuchungshaft genommen wurden! Stellen Sie sich das vor! Nur deswegen! Und dabei geht es nicht um Gewalt. Ich glaube, das wollen Sie einfach nicht hören. Da geht es um freiwillige Beziehungen. Gewalt, Nötigung, Vergewaltigung – das wird in ganz anderen Paragraphen geregelt, und dagegen ist ja niemand. Aber Freiwilligkeit ... (Abg. Haigermoser: Sodom und Gomorrha!)
Sodom und Gomorrha, Herr Haigermoser, das schaut wohl anders aus! Das ist Ihre Auffassung von Menschenrechten! Nein wirklich, da kommen wir nicht weit, wenn Sie so weiter tun und nicht bereit sind, hier endlich eine Veränderung vorzunehmen. (Beifall bei den Grünen.)
Noch ein anderes Beispiel. Das Landesgericht Linz verhängte in einem Fall über einen unbescholtenen Täter eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, wovon sechs Monate bedingt nachge