Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 23. Sitzung / Seite 194

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

men Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) einschließlich der Perspektive der Weiterentwicklung der gemeinsamen Verteidigungspolitik mitzuwirken.

Österreich wird seine Verpflichtungen aus dem Vertrag von Amsterdam erfüllen und dabei die dort eingeräumten Möglichkeiten nützen. Artikel 17 des Vertrages von Amsterdam anerkennt dabei ausdrücklich, dass die Politik der Union nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedsstaaten berührt. Damit wird die besondere verfassungsmäßige Regelung Österreichs für diesen Bereich anerkannt.

Österreich hat zwar schon seinerzeit durch das Auslandseinsatzgesetz (Bundesverfassungsgesetz über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173/1965) Voraussetzungen für solidarische Maßnahmen im Sinne der internationalen Friedenssicherung gesetzt. Durch das KSE-BVG (Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, BGBl. Nr. 38/1997) sowie insbesondere durch den Artikel 23f B-VG wurden außerdem die Voraussetzungen zur solidarischen Teilnahme an Maßnahmen der Europäischen Union im Rahmen der GASP normiert und die weitere Integration Österreichs in die Sicherheits- und Verteidigungsstrukturen der EU vorgezeichnet.

Österreich kann in Durchführung eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in verfassungsrechtlich einwandfreier Form politisch und militärisch aktiv an friedenssichernden und friedensschaffenden Maßnahmen mitwirken. Österreich hat seine Bereitschaft zur internationalen Solidarität auch in zahlreichen militärischen Einsätzen unter Beweis gestellt. Die Mitwirkung am SFOR/IFOR-Einsatz in Bosnien und am KFOR-Einsatz im Kosovo ist besonders hervorzuheben.

Über seine Mitwirkung an einzelnen Friedenseinsätzen und Art und Umfang der Beteiligung hat Österreich bisher immer nach eigenem Ermessen individuell entschieden und wird dies weiterhin so halten. Eine automatisierte Teilnahme an militärischen Einsätzen ist nicht vorgesehen.

Österreich wird seine Chance nutzen, die darin besteht, beim Aufbau einer europäischen Sicherheitsarchitektur aktiv mitzuwirken, mit allen Staaten Europas gute Beziehungen zu erhalten und auszubauen und seine Politik gemäß dem Grundsatz gestalten, dass europäischen Sicherheit nur möglich ist, wenn auch die einzelnen Staaten Europas sicher sind und dass die einzelnen Staaten Europas nur sicher sein können, wenn es europäische Sicherheit gibt.

Österreich bekennt sich zu einer leistungsfähigen, modernen Landesverteidigung. Internationale Solidaritätsleistungen, Katastrophenhilfe sowie Assistenzleistungen des Bundesheeres werden künftig noch an Bedeutung gewinnen. Das Bundesheer soll für all diese Aufgaben, aber auch zur Teilnahme am gesamten Spektrum des europäischen Krisenmanagements (Petersberg-Aufgaben) vorbereitet werden. Dies schließt den Ausbau nationaler Einheiten und die Teilnahme an multinationalen Verbänden für Aktionen des internationalen Krisenmanagements (Eurokorps) ein.

Die Grundsatzpositionen der österreichischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik wurden erstmals 1975 festgelegt. Die verfassungsmäßige Verankerung der umfassenden Landesverteidigung erfolgte mit einem eigenen Artikel 9a am 10. Juni 1975. Am selben Tag fasste der Nationalrat – gleichfalls einstimmig – eine Entschließung zur umfassenden Landesverteidigung (Verteidigungsdoktrin), in dem die Zielsetzungen dieser Materie mit dem abschließenden Auftrag festgelegt sind, einen Landesverteidigungsplan zu erstellen.

Diesem Wunsch entsprechend wurde – unter Einbindung der Bundesländer – der Entwurf eines Landesverteidigungsplanes bis Ende April 1976 erstellt und dem Landesverteidigungsrat zur Beratung übergeben.

Eine eigene Unterkommission dieses Gremiums, der je ein von den im Parlament vertretenen politischen Parteien entsandtes Mitglied – die Wehrsprecher – und der jeweils für das behandelnde Sachgebiet federführende Bundesminister angehörten, befasste sich in insgesamt


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite