Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 26. Sitzung / Seite 34

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Schlögl, Dr. Heindl, Edlinger, Gaßner, Pendl, Kaipel, Reheis, Dobnigg und GenossInnen

betreffend den Bericht des Finanzausschusses (101 der Beilagen) über die Regierungsvorlage (87 der Beilagen) über ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Finanzausgleichsgesetz 1997 geändert werden und eine Werbeabgabe eingeführt wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. Im Artikel IX lautet die Z 1:

"1. In § 4 wird der Ausdruck ,8,3 vH‘ durch den Ausdruck ,8,0 vH‘ ersetzt."

2. In Artikel IX lautet die Z 3:

"3. Im § 8 Abs. 1 werden die Zeilen

,Umsatzsteuer 69,05218,57712,371‘

,Biersteuer 38,601 3,88727,512‘

,Alkoholsteuer 38,60133,88727,512‘

durch die Zeilen

,Umsatzsteuer 67,98818,50113,511‘

,Biersteuer 49,27927,99422,727‘

,Alkoholsteuer 47,37229,04623,582‘

ersetzt."

3. In Artikel IX lautet die Z 4:

"4. Im § 8 Abs. 6 lautet die Z 5:

,5. Bei der Umsatzsteuer auf die Länder

a) zuerst 0,949 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 7 Abs. 2 Z 2 genannten Betrages in folgendem Verhältnis:

Burgenland 2,572 vH

Kärnten 6,897 vH

Niederösterreich 14,451 vH

Oberösterreich 13,692 vH

Salzburg 6,429 vH

Steiermark 12,884 vH

Tirol 7,982 vH


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