Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 26. Sitzung / Seite 44

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1994, das Gebührengesetz 1957, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Finanzausgleichsgesetz 1997 geändert werden und eine Werbeabgabe eingeführt wird (87 der Beilagen) in der Fassung des Ausschußberichtes (101 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die im Titel genannte Vorlage in der Fassung des Ausschußberichtes wird wie folgt geändert:

1. Im Artikel II lautet die Z 5:

"5. § 10 Abs. 3 lautet:

‚(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 14 Prozent für

1. die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben aus den Unterpositionen 2204 21 und 2204 29 der Kombinierten Nomenklatur und von anderen gegorenen Getränken aus der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurden, soweit der Erzeuger die Getränke im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert oder für Eigenverbrauchszwecke entnimmt. Dies gilt nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Getränken, die aus erworbenen Stoffen (zum Beispiel Trauben, Maische, Most, Sturm) erzeugt wurden oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt werden (Buschenschank). Im Falle der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im ganzen an den Ehegatten sowie an Abkömmlinge, Stiefkinder, Wahlkinder oder deren Ehegatten oder Abkömmlinge gilt auch der Betriebsübernehmer als Erzeuger der im Rahmen der Betriebsübertragung übernommenen Getränke, soweit die Steuerermäßigung auch auf die Lieferung dieser Getränke durch den Betriebsübergeber anwendbar gewesen wäre;

2. Leistungen, die in der Abgabe von in der Anlage genannten Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle bestehen. Speisen und Getränke werden unter folgenden Umständen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben: Sie sind

a) nach den Umständen ihrer Abgabe und/oder

b) nach ihrer speziellen Aufbereitung

dazu geeignet, an einem mit der Abgabe in räumlichen Zusammenhang stehenden Ort verzehrt zu werden und es werden Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten. Zu den Vorrichtungen zählen auch Tische, Pulte, Ablagebretter und dergleichen ohne Sitzgelegenheiten.

Abweichend davon unterliegen Leistungen, die in der Abgabe von in der Z 30 der Anlage genannten Getränke und von Speiseeis zum Verzehr an Ort und Stelle bestehen, dem Steuersatz von 10 Prozent, wenn diese Umsätze vor dem 1. Jänner 2001 ausgeführt werden;

3. die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks im Rahmen der Beherbergung (Abs. 2 Z 4 lit. b), wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist;

4. den Eigenverbrauch der unter Z 2 und 3 angeführten Leistungen.‘"

2. In Artikel II wird folgende Z 10a eingefügt:

"10a. Z 28 der Anlage lautet:

‚28. Verschiedene Lebensmittelzubereitungen (Unterposition 2101 30 und Positionen 2102 bis 2106 der Kombinierten Nomenklatur).‘"

3. In Artikel II lautet die Z 12:


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