Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 30. Sitzung / Seite 42

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3. § 440 Abs. 3 erster Satz lautet:

"Der Beirat kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Hauptverbandes in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung seine Anhörung verlangen, Anträge stellen und Stellungnahmen abgeben."

4. § 440a Abs. 3 lautet:

"(3) Der beim Hauptverband errichtete Beirat setzt sich zusammen

1. aus einem Vorsitzenden und zwei Vorsitzenden-Stellvertretern, die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf Vorschlag der im Bundesseniorenrat vertretenen Seniorenorganisationen (§ 3 des Bundes-Seniorengesetzes, BGBl. I Nr. 84/1998) zu entsenden sind, und

2. aus den Vorsitzenden der Beiräte jener Versicherungsträger, die in der Verbandskonferenz (§ 441 Abs. 2) vertreten sind."

5. Im § 453 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt:

"6. über die Teilnahme von Mitgliedern der Beiräte an den Sitzungen der Landesstellenausschüsse und der Ausschüsse des Vorstandes mit beratender Stimme."

6. Nach § 585 wird folgender § 586 samt Überschrift angefügt:

"Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. xxx

§ 586. § 421 Abs. 1, § 440 Abs. 3, § 440a Abs. 3 und § 453 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit ... 2000 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 198 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck "von den sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten" der Ausdruck "auf Grund eines Kammertagsbeschlusses" eingefügt.

2. § 213 Abs. 3 erster Satz lautet:

"Der Beirat kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Versicherungsträgers in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung seine Anhörung verlangen, Anträge stellen und Stellungnahmen abgeben."

3. § 214b lautet (Bestellung der Beiratsmitglieder

...

4. Nach § 283 wird folgender § 284 samt Überschrift angefügt:

"Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. xxx

§ 284. § 198 Abs. 1, § 213 Abs. 3 und § 214b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit ... 2000 in Kraft".


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