Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 30. Sitzung / Seite 84

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

gesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Hausbesorgergesetz, das Heimarbeitsgesetz, das Urlaubsgesetz, das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Schauspielergesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Sonderunterstützungsgesetz und das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz geändert werden (Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2000 – ARÄG 2000)

Begründung

Durch den gegenständlichen Abänderungsantrag soll eine in Gänze abgeänderte Fassung der Regierungsvorlage 91 der Beilagen (Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2000 – ARÄG 2000) hergestellt werden, die der vollkommenen Umsetzung der Aktion Fairneß (Anpassung der Rechte der ArbeiterInnen an die der Angestellten) entspricht, die von über 300 000 Österreicherinnen und Österreichern unterstützt wurde. Es wird daher der gesamte Text des Antrages samt Titel und Eingang zur Gänze wie folgt abgeändert:

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

Bundesgesetz, mit dem ein Arbeitsverhältnisgesetz (AVHG) geschaffen wird, die Gewerbeordnung 1994, das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Hausbesorgergesetz, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Heimarbeitsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Urlaubsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden, sowie das Arbeiter-Abfertigungsgesetz aufgehoben wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Arbeitsverhältnisgesetz (AVHG)

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen.

(2) Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse

1. zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde;

2. zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, welche den Inhalt der Arbeitsverhältnisse zwingend regeln;

3. zu Stiftungen, Anstalten oder Fonds, auf die das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, gemäß § 1 Abs. 2 VBG sinngemäß anzuwenden ist;

4. auf die das Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, anzuwenden ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist;

5. auf die das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, anzuwenden ist;

6. auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, anzuwenden ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist;


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite