Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 30. Sitzung / Seite 94

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

die durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Arbeitnehmer nicht geltend machen.

(2) Das gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis löst, es sei denn, daß der Arbeitnehmer durch schuldhaftes Verhalten hiezu begründeten Anlaß gegeben oder daß der Arbeitgeber bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erklärt hat, während der Dauer der Beschränkung dem Arbeitnehmer das ihm zuletzt zukommende Entgelt zu leisten.

(3) Hat der Arbeitnehmer für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die Konkurrenzklausel eine Konventionalstrafe versprochen, so kann der Arbeitgeber nur die verwirkte Konventionalstrafe verlangen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.

Konventionalstrafen

§ 29. Konventionalstrafen unterliegen dem richterlichen Mäßigungsrecht.

Zeugnis

§ 30. (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art der Arbeitsleistung auszustellen. Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnis, durch die dem Arbeitnehmer die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, sind unzulässig.

(2) Verlangt der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis, so ist ihm ein solches auf seine Kosten auszustellen.

(3) Zeugnisse des Arbeitnehmers, die sich in der Verwahrung des Arbeitgebers befinden, sind ihm auf Verlangen jederzeit auszufolgen.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Unabdingbarkeit

§ 31. Die Rechte, die dem Arbeitnehmer aufgrund dieses Bundesgesetzes zustehen, können durch den Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes vorgesehen ist, weder aufgehoben noch beschränkt werden. Die kollektivvertraglichen Regeln gemäß § 14 wirken nur, wenn sie frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft treten.

Subsidiäre Geltung des ABGB

§ 32. Insoweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, finden die Vorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) über den Dienstvertrag (Arbeitsvertrag) auf die in diesem Bundesgesetz geregelten Arbeitsverhältnisse Anwendung.

Weitergelten von Regelungen

§ 33. Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende für die Arbeitnehmer günstigere Regelungen in anderen Bundesgesetzen sowie in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Inkrafttreten

§ 34. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite