Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 30. Sitzung / Seite 95

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Vollziehung

§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

Artikel 2

Die Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGB1. I Nr. XXX/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 376 Z 47 der Gewerbeordnung 1994 entfällt.

2. Dem § 382 wird folgender Abs. 7 angefügt:

"(7) § 376 Z 47 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft."

Artikel 3

Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1993, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 bis 3 samt Überschrift lauten:

"Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für Dienstverhältnisse von Personen, die vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind.

§ 2. (1) Die sich nach diesem Bundesgesetz ergebende arbeitsvertragliche Stellung der Angestellten ist insbesondere maßgeblich für die Gruppenzugehörigkeit im Organisationsrecht nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, für den persönlichen Wirkungsbereich der Kollektivverträge sowie für die gesetzliche Sozialversicherung.

(2) Insoweit das Arbeitsverhältnisgesetz (AVHG), BGBl. I Nr. XXX/2000, auch für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Personen gilt, gilt ein Verweis auf das Angestelltengesetz in anderen Gesetzen auch als Verweis auf das AVHG.

§ 3. Wird ein Unternehmen von einem öffentlichen Fonds, von einem Land, von einem Bezirk oder von einer Gemeinde betrieben, so unterliegen die in diesem Unternehmen vorwiegend zu kaufmännischen oder zu höheren, nicht kaufmännischen Diensten oder zu Kanzleiarbeiten verwendeten Personen den Bestimmungen dieses Gesetzes nur dann, wenn ihr Dienstverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht."

2. § 5 lautet:

,,§ 5. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ferner auf Angestellte der Seeschiffahrt und der Eisenbahnen sowie auf Angestellte in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die dem Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, unterliegen."

3. § 32 lautet:

,,§ 32. Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt."


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