Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 30. Sitzung / Seite 96

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4. § 34 lautet samt Überschrift lautet:

"Frist zur Geltendmachung der Ansprüche

§ 34. (1) Ersatzansprüche wegen Rücktritts vom Vertrag im Sinne des § 31 müssen bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.

(2) Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem der Dienstantritt hätte erfolgen sollen."

5. § 42 lautet:

,,§ 42. (1) Insoweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, finden die Vorschriften des Arbeitsverhältnisgesetzes (AVHG), BGBl. I Nr. XXX/2000, und des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) über den Dienstvertrag auf die in diesem Bundesgesetz geregelten Dienstverhältnisse Anwendung.

(2) Unberührt bleiben

1. die Bestimmungen des Journalistengesetzes vom 11. Februar 1920, StGBl. Nr. 88, sofern sie für die Redakteure (Schriftleiter) günstiger sind als die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;

2. die Bestimmungen des Gehaltskassengesetzes 1959, BGBl. Nr. 254.

(3) Auf Dienstverhinderungen, die vor dem 1. Juli 2000 eingetreten sind, kommen die §§ 8 und 9 Angestelltengesetz idF BGBl. Nr. 502/1993 zur Anwendung."

6. Nach § 42 werden die §§ 43 und 44 samt Überschrift eingefügt:

"Inkrafttreten und Vollziehung

§ 43. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1921 in Wirksamkeit. Es findet auf die an diesem Tage bestehenden Dienstverhältnisse auch dann Anwendung, wenn die Kündigung nach Kundmachung des Gesetzes erfolgt ist.

(2)

1. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und Art. II dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 883/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

2. § 16 und § 23a Abs. 1, 1a und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993 treten mit 1 Juli 1993 in Kraft.

3. § 6 Abs. 3 und § 40 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 459/1993 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.

4. § 22 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 tritt mit 1. August 1993 in Kraft.

5. Die §§ 1 bis 3, 5, 32, 34, 42 und 44 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. XXX/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.

§ 44. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut."

7. § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1 bis 3 und 6 bis 8 sowie die §§ 9, 16, 18 bis 29, 36 bis 39 und 41 sowie die Artikel II, VII, X und XI des Angestelltengesetzes, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1993, werden mit Ablauf des 30. Juni 2000 aufgehoben, soweit in § 42 Abs. 3 des Angestelltengesetzes idF BGBl. I Nr. XXX/2000 nicht anderes bestimmt ist.


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