Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 30. Sitzung / Seite 97

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Artikel 4

Das Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1993, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Insoweit das Arbeitsverhältnisgesetz (AVHG), BGBl. I Nr. XXX/2000, auch für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Personen gilt, gilt ein Verweis auf das Gutsangestelltengesetz in anderen Gesetzen auch als Verweis auf das AVHG."

2. § 32 lautet:

,,§ 32. Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt."

3. § 34 samt Überschrift lautet:

"Frist zur Geltendmachung der Ansprüche

§ 34. Ersatzansprüche wegen Rücktrittes vom Vertrag im Sinne des § 31 müssen bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend gemacht werden."

4. § 41 lautet:

,,§ 41. (1) Insoweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, finden die Vorschriften des Arbeitsverhältnisgesetzes (AVHG), BGBl. I Nr. XXX/2000, und des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) über den Dienstvertrag auf die in diesem Bundesgesetz geregelten Dienstverhältnisse Anwendung.

(2) Auf Dienstverhinderungen, die vor dem 1. Juli 2000 eingetreten sind, kommen die §§ 8 und 9 Gutsangestelltengesetz idF BGBl. Nr. 502/1993 zur Anwendung."

5. In § 42 wird folgender Abs. 7 angefügt:

"(7) Die §§ 2 Abs. 3, 32, 34, 41 und 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft."

6. § 43 lautet

,,§ 43. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister Wirtschaft und Arbeit betraut."

7. § 7, § 8 Abs. 1, 2 und 4 bis 6, die §§ 9, 10, 11 Abs. 1 und 2, 13, 16 bis 18, 20 Abs. 2 bis 4, 22 und 22a, 23 Abs. 1 und 2, 24 bis 26, 28, 29 Abs. 1 erster und dritter Satz und Abs. 2, 38 bis 40 des Gutsangestelltengesetzes, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1993, werden mit Ablauf des 30. Juni 2000 aufgehoben, soweit in § 41 Abs. 2 des Gutsangestelltengesetzes idF BGBl. I Nr. XXX/2000 nicht anderes bestimmt ist.

Artikel 5

Das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 833/1992, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 1 wird durch folgende Abs. 1 und Abs. 1a ersetzt:

"(1) Ist der Hausbesorger durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt


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