Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 30. Sitzung / Seite 98

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hat, so behält er seinen Anspruch auf das gesamte Entgelt (§§ 7, 12 und 13) bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Jahre, von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre und von zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.

(1a) Der Hausbesorger behält den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Arbeit verhindert wird."

2. § 14a lautet:

,,§ 14a. Die §§ 7 Abs. 3 zweiter Satz, 8, 9, 10, 31 und 33 des Arbeitsverhältnisgesetzes (AVHG), BGBl. I Nr. XXX/2000 und die §§ 8 bis 19 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974, sind anzuwenden."

3. Dem § 30 wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Auf Arbeitsverhinderungen gemäß § 14, die vor dem 1. Juli 2000 eingetreten sind, kommt das Hausbesorgergesetz sowie das Entgeltfortzahlungsgesetz in der Fassung vor den Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2000 zur Anwendung."

4. Nach § 31 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

,,(1b) § 14 Abs. 1 und 1a und § l4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft."

Artikel 6

Das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1993, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 1 lautet:

"(1) Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Dienstleistung gehindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Jahre, von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre und von zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt."

2. § 10 Abs. 6 lautet:

"(6) Der Dienstnehmer behält ferner für längstens eine Woche den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird."

3. § 11a lautet:

,,§ 11a. Die §§ 7 Abs. 3 zweiter Satz, 9, 31 und 33 des Arbeitsverhältnisgesetzes (AVHG), BGBl. I Nr. XXX/2000 und die §§ 8 bis 19 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974, sind anzuwenden."

4. § 13 Abs. 2 lautet:

"(2) Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann es jederzeit durch Kündigung aufgelöst werden. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen; sie


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