Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 30. Sitzung / Seite 99

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kann durch Vereinbarung nicht unter einen Monat herabgesetzt werden und muß jedenfalls am 15. oder Letzten eines Monats enden."

5. Dem § 25 wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Auf Arbeitsverhinderungen gemäß § 10, die vor dem 1. Juli 2000 eingetreten sind, kommt das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz sowie das Entgeltfortzahlungsgesetz in der Fassung vor den Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. 1 Nr. XXX/2000 zur Anwendung."

6. Dem § 27 wird folgender Abs. 7 angefügt:

"(7) § 10 Abs. 1 und 6, § 11a, § 13 Abs. 2 und § 25 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft."

Artikel 7

Das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.836/1992, wird wie folgt geändert:

1. § 25 Abs. 1 lautet:

"(1) Ist ein Heimarbeiter durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen seinen Anspruch auf das Entgelt unter den Voraussetzungen und in dem Ausmaß, als eine solche Leistung für die Betriebsarbeiter des betreffenden Erzeugungszweigs durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehen ist."

2. Der bisherige § 74 erhält die Absatzbezeichnung ,,(1)"; ihm wird folgender Abs. 2 angefügt:

"(2) § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft und gilt für Heimarbeitsverhältnisse, die nach dem 30. Juni 2000 (Tag vor dem Inkrafttreten) begründet werden, sowie für vorher begründete Heimarbeitsverhältnisse für die Zeit ab 1. Juli 2000"

Artikel 8

Das Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 399/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 1 Nr. 112/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im Artikel I entfallen die Abschnittsbezeichnungen "Abschnitt 1" und "Abschnitt 2".

2. Artikel I §§ 2 bis 7 samt Überschriften werden aufgehoben.

3. Im Artikel I § 8 Abs. 1 lit. a wird der Ausdruck "Arbeitnehmer nach diesem Bundesgesetz, ausgenommen Personen hinsichtlich eines oder mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, gemäß Artikel I Abschnitt 1 § 2 Abs. 1, 2, 3a, 5 und 6" durch den Ausdruck "diesem Bundesgesetz unterliegende Arbeitnehmer, ausgenommen Personen hinsichtlich eines oder mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, gemäß § 7 Abs. 1, 3 und 4 des Arbeitsverhältnisgesetzes (AVHG), BGBl. 1 Nr. XXX/2000," ersetzt.

4. Artikel I § 8 Abs. 2 lautet

"(2) Als Pauschalbetrag (Abs. 1 lit. b) sind 27,2 vH des nach § 8 AVHG fortgezahlten Entgelts zu leisten."

5. Im Artikel 1 § 10 Abs. 1 wird der Ausdruck ,,§ 2" durch den Ausdruck ,,§ 7 des AVHG" ersetzt.


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