Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 30. Sitzung / Seite 105

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Gleichstellung der Arbeiter mit den Angestellten vor. Den Bestrebungen, auf gesetzlicher Ebene ein einheitliches Beendigungsrecht zu schaffen, war – trotz intensiver Beratungen und konkreter Beratungsergebnisse in der Kodifikationskommission – bisher der Erfolg versagt.

Zu Recht wird daher seitens der Interessenvertretung der Arbeitnehmer seit Jahren eine Angleichung der Rechtsstellung der Arbeiter an jene der Angestellten in der Frage der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei sonstigen Arbeitsverhinderungen sowie des Beendigungsrechts, sowohl hinsichtlich der Kündigung als auch der vorzeitigen Beendigung und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen, gefordert. Letzteres wird auch durch die Entschließung des Nationalrates vom 12.6.1997, Nr. 62 A (E) – NR/XX GP, unterstützt. Der vorliegende Entwurf sieht daher in Artikel 1 – Arbeitsverhältnisgesetz – die gesetzliche Neuordnung – weitgehend in Anlehnung bzw. durch teilweise Übernahme der Regelungen des Angestelltengesetzes in diesen Bereichen – vor; allerdings werden jene Regelungen im Angestelltenrecht belassen, die als berufsspezifisch anzusehen sind, wie z.B. Provisionen und Gewinnbeteiligung; ebenso bleiben die berufsspezifischen Sonderregelungen des Schauspieler-, Journalisten- oder Hausgehilfen- und Hausangestellten- sowie des Hausbesorgergesetzes unberührt. Aufgehoben wird jedoch § 376 Z 47 der Gewerbeordnung 1994, mit dem bisher die §§ 72 ff GewO 1859 noch aufrecht erhalten wurden. Da die Abfertigungsregelungen, und zwar auch die spezifischen Regelungen des Arbeiter- Abfertigungsgesetzes, als Teil des Beendigungsrechts in das Arbeitsverhältnisgesetz übernommen werden, kann das Arbeiter-Abfertigungsgesetz ebenfalls zur Gänze aufgehoben werden. Im Angestelltengesetz und dementsprechend auch im Gutsangestelltengesetz werden jene Paragraphen ausdrücklich aufgehoben, die sich vereinheitlicht im Arbeitsverhältnisgesetz finden. Da Dienstverhältnisse zu den Gebietskörperschaften aus dem Geltungsbereich des Arbeitsverhältnisgesetzes ausgenommen sind, ergeben sich aus der vorgesehenen Neuregelung keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Budgets der Gebietskörperschaften. Finanzielle Auswirkungen:

Bezüglich der im Bereich der Sozialversicherung zur Umsetzung der "Aktion Fairness" zu treffenden finanziellen Begleitmaßnahmen wird auf die Erläuterungen zu den Art. 8 und 9 verwiesen. Die Zuständigkeit des Bundes für diese Neuordnung des Arbeitsvertragsrechts gründet sich auf Artikel 10 Abs. 1 Z 11 B-VG.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Arbeitsverhältnisgesetz):

Zu § 1 (Geltungsbereich):

Der Geltungsbereich des Arbeitsverhältnisgesetzes umfaßt alle Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Somit gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes angeordnet ist, die Bestimmungen des AVHG auch für Angestellte, Gutsangestellte oder Journalisten. Der Geltungsbereich ist abgestimmt mit dem Entgeltfortzahlungsgesetz, dessen arbeitsrechtliche Entgeltfortzahlungsregelungen durch das AVHG abgelösten werden – die Erstattungsregelung verbleibt weiterhin im EFZG für den vom Geltungsbereich des EFZG erfaßten Personenkreis – und mit dem AVRAG, insbesondere auch im Hinblick auf den Dienstzettel. Die Ausnahmen des Abs. 2 beruhen einerseits auf verfassungsrechtlichen Überlegungen (Dienstverhältnisse zu Ländern und Gemeinden) und andererseits darauf, daß für den Bereich des Dienstrechtes eigenständige Regelungen bestehen. Dienstrechtliche Vorschriften im Sinne des Abs. 2 Z 3 können sowohl Gesetze wie Verordnungen sein, nicht jedoch Kollektivverträge.

Durch Abs. 2 Z 4 bis 7 werden die sondergesetzlichen Regelungen für Schauspieler, Hausgehilfen, Hausangestellten und Hausbesorger erhalten, deren sachliche Begründung aus den jeweiligen Berufsbildern abzuleiten ist. Für Lehrlinge gilt weiterhin das Berufsausbildungsgesetz. Die Ausnahmen der Beschäftigungsverhältnisse der Heimarbeiter (Abs. 3) hat deklarativen Charakter, da es sich bei den Heimarbeitern um keine Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes handelt. Soweit Bestimmungen des Angestelltengesetzes materiell – rechtlich unverändert in das AWIG übernommen werden, wird auch künftig die bisherige Judikatur zum Angestelltenge


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