Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 30. Sitzung / Seite 109

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Zu §§ 16 und 17 (Abfertigung):

§§ 23 und 23a AngG werden vollständig übernommen; daher ist das Arbeiter – Abfertigungsgesetz aufzuheben (siehe Artikel 14).

Zu § 18:

Diese Bestimmung sichert Schauspielern im Sinne der OGH – Judikatur die Abfertigung; Abs. 2 und 3 entsprechen § 2 Abs. 2 und 3 ArbAbfG, die für den entsprechenden Personenkreis aufrecht zu erhalten sind.

Zu § 19 (Tod des Arbeitnehmers):

Die Regelung des § 19 entspricht § 24 AngG.

Zu den §§ 20 bis 22 (vorzeitige Auflösung):

Gemäß § 20 kann das Arbeitsverhältnis dann vorzeitig aufgelöst werden, wenn infolge eines wichtigen Grundes im Sinne der §§ 21 oder 22 dem anderen Vertragsteil die weitere Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. Als dogmatischer Hintergrund des Austritts – und Entlassungsrechts wird in Lehre und Rechtsprechung der Grundsatz der Unzumutbarkeit der weiteren Vertragsfortsetzung angesehen (Arb 9863/1980). Danach rechtfertigen nur solche Gründe eine vorzeitige Auflösung, die derart schwerwiegend sind und sich so nachhaltig auf das Arbeitsverhältnis auswirken, daß die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nicht einmal mehr bis zu einer ordnungsgemäßen Beendigung, z.B. durch Zeitablauf oder Kündigung, zumutbar ist. Das erkennende Gericht hat somit anhand einer umfassenden Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob der im allgemeinen als wichtig einzustufende Grund für eine vorzeitige Beendigung auch im Einzelfall vorliegt. Im Hinblick auf die Entschließung Nr.62 A (E) – NR/XX GP wurden die nicht mehr zeitgemäßen Austritts – und Entlassungsgründe des Angestelltengesetzes bzw. der Gewerbeordnung modernisiert und vereinheitlicht, wobei auch auf die seinerzeitigen Beratungen der Kodifikationskommission zurückgegriffen wurde.

Die Fragen und Probleme, die sich durch die unterschiedlichen Regelungen der Auflösungsgründe im AngG und der GewO ergeben, sollen damit ausgeräumt werden (vgl. z.B. § 82 lit. d GewO und § 27 Z 1 AngG oder § 82 lit. i GewO und § 27 Z 5 AngG). Während im Angestelltengesetz eine demonstrative Aufzählung der Auflösungsgründe vorhanden war, erfolgt in den §§ 21 und 22 nunmehr eine taxative Aufzählung der Auflösungsgründe, wie sie bisher in der Gewerbeordnung gegeben ist.

Zu den §§ 23 bis 25 (Schadenersatz):

§§ 23 und 24 entsprechen den Bestimmungen der §§ 28 und 29 AngG. Trifft Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Verschulden an der vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses, so kann der Richter nach § 25 nach freiem Ermessen entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gewährt wird (vgl. auch § 32 AngG). Dieses Ermessen bezieht sich aber nur auf die Kündigungsentschädigung selbst und nicht auf sonstige Ansprüche, die sich aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben (vgl. Pfeil, WBl. 1999, S. 222).

Zu § 26 (Frist zur Geltendmachung der Ansprüche):

Diese Bestimmung entspricht weitgehend § 34 AngG.

Zu den §§ 27 bis 29 (Konkurrenzklausel):

Unter Berücksichtigung der nicht mehr aktuellen Betragsregelung (120.000 Kronen) unterbleibt die Übernahme des § 36 Abs. 1 AngG; die Schranke der Minderjährigkeit findet unter § 27 Z 1 Berücksichtigung. Die überwiegende Lehre und der OGH befürworten schon derzeit die analoge Anwendung der §§ 36ff AngG auf alle Dienstverhältnisse (vgl. OGH vom 18. 12. 1996, 9 Ob 2259/96). §§ 28 und 29 entsprechen den §§ 37 und 38 AngG.


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite