Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 30. Sitzung / Seite 131

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hoffentlich auch werden. Es geht im Wesentlichen um eine Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation, die als Abänderungsurkunde zur Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation 1997 bezeichnet wird.

Sie wissen, dass derzeit für die Internationale Arbeitskonferenz keine Möglichkeit besteht, angenommene Übereinkommen, die gegenstandslos geworden sind oder keinen nützlichen Beitrag zum Erreichen der Ziele der Organisation mehr leisten, aufzuheben. Dieser unübersichtliche Zustand soll mit der Ratifizierung abgeschafft und dadurch Rechtssicherheit wieder hergestellt werden.

Genauso wie in diesem Bereich, denke ich, sollten wir auch im Bereich der vollständigen Abschaffung der Kinderarbeit vorgehen, indem wir das Internationale Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung heute ebenfalls ratifizieren.

Dieses Übereinkommen Nr. 138 gehört ja auch zu den sieben Kernnormen der Internationalen Arbeitsorganisation. Ich darf nur noch einmal Artikel 1 in Erinnerung rufen, wodurch sich jeder Mitgliedstaat verpflichtet, eine innerstaatliche Politik zu verfolgen, die dazu bestimmt ist, die tatsächliche Abschaffung der Kinderarbeit sicherzustellen und das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung oder Arbeit bis auf einen Stand anzuheben, bei dem die volle körperliche und geistige Entwicklung der Jugendlichen gesichert ist, nämlich 15 Jahre. Bezüglich des Alters gibt es allerdings ganz, ganz wenige Ausnahmen.

Mittlerweile sind auch bei uns fast alle bisher bestehenden Ratifikationshindernisse beseitigt, zuletzt – Sie erinnern sich – mit der Novelle zum Landarbeitsgesetz 1998 im Bereich der Land- und Forstwirtschaft. Daher ist diese Ratifizierung richtig und wichtig.

Einen Anpassungsbedarf darf ich doch noch erwähnen. Im Gesetzestext heißt es: "Die zuständige Stelle hat die Tätigkeiten zu bestimmen, bei denen ... eine Beschäftigung oder Arbeit zugelassen werden kann." – Das heißt, im Kinder- und Jugendbeschäftigtengesetz ist sehr wohl geregelt, wie diese leichten Tätigkeiten auszusehen haben, aber noch immer nicht im Landarbeitsgesetz. Da, denke ich, wäre noch Anpassungsbedarf vorhanden.

Zum Landarbeitsgesetz, wenn ich schon beim Thema bin, ist zu sagen, dass wir die Novelle zum Landarbeitsgesetz grundsätzlich begrüßen, da diese im Bereich des ArbeitnehmerInnenschutzes Angleichungen vorsieht.

Große Defizite gibt es unserer Meinung nach aber im Bereich der Lehrlinge, wo wir glauben, dass Anpassungen nötig wären, denn es geht um die grundsätzliche Frage: Wann ist denn eine Lehrzeit beendet? Es ist jetzt so, dass Lehrlinge in der Land- und Forstwirtschaft wie auch gewerbliche Lehrlinge ihre Lehrzeit verfrüht beenden können, nämlich bis frühestens zehn Wochen vor Ende der Lehrzeit. Es ist aber so, dass im Bereich der Land- und Forstwirtschaft der Lehrberechtigte damit einverstanden sein muss, trotz bestandener Prüfung damit einverstanden sein muss, dass das Lehrverhältnis vorzeitig endet. Für uns bedeutet das eine Ungleichbehandlung der Lehrlinge in der Land- und Forstwirtschaft im Vergleich zu den Lehrlingen, die unter das Berufsausbildungsgesetz fallen.

Wir haben im Sozialausschuss einen Abänderungsantrag eingebracht, um das Landarbeitsgesetz dahin gehend zu ändern, dass sozusagen das Lehrverhältnis bei Ablegung der Facharbeiterprüfung vor dem Ende der Lehrzeit automatisch mit Ablauf der Woche, in der die Prüfung absolviert wird, endet. Dies wurde von der blau-schwarzen Mehrheit abgelehnt. Kollege Donabauer hat gesagt, es waren einige Lehrlinge bei ihm, die das gar nicht wollen. Natürlich haben auch wir mit Lehrlingsvertretern gesprochen, von denen wir das Gegenteil gehört haben. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Lehrlinge kommen und sagen: Bitte, bitte, ändert das Gesetz nicht, ich hätte gerne mein Lehrlingsgehalt weiter und verzichte auf mein Gesellengehalt! Das können wir uns nicht vorstellen.


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