(3) In diesem Bundesgesetz angeführte Gehaltsgruppen oder Gehaltsstufen beziehen sich auf die Anlage 2 der AVB.
Inkrafttreten
§ 62. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 55 bis 60 und 64 mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(2) Die §§ 55 bis 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(3) § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
Vollziehung
§ 63. Dieses Bundesgesetz ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu vollziehen. Die Österreichischen Bundesbahnen haben bei der Bemessung und Auszahlung der nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen mitzuwirken. Gegenüber dem Bund besteht kein Anspruch auf Ersatz des durch die Mitwirkung entstehenden Aufwandes.
ABSCHNITT XII: Änderungen ab 1. Jänner 2003
§ 64. (1) An die Stelle der §§ 4 und 5 treten mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 folgende Bestimmungen samt Überschriften:
"Ruhegenussermittlungsgrundlagen
§ 3a. (1) Dem Beamten gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt. Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) Der Ruhegenuss und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.
(3) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Schädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht zehn, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.
(4) Wird ein Beamter infolge
1.eines in Ausübung seines Dienstes eingetretenen Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit dienstunfähig oder
2.einer ohne sein vorsätzliches Verschulden eingetretenen Erblindung oder Geistesstörung
zur weiteren Eisenbahndienstleistung unfähig, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.
Ruhegenussberechnungsgrundlage
§ 4. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
1.Im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ist die jeweilige besoldungsrechtliche Stellung des Beamten der besten 216 Beitragsmonate zu bewerten.