2.Es ist für jeden Beitragsmonat – das ist jeder Monat der ruhegenussfähigen Beamtendienstzeit, für den ein Pensions(sicherungs)beitrag geleistet wurde – die Beitragsgrundlage heranzuziehen. Diese besteht aus den für die Bemessung des Pensions(sicherungs)beitrages relevanten Bestandteilen des Monatsentgeltes (= Gehalt sowie allfällige ruhegenussfähige Zulagen). Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht. Ebenfalls bleiben Zeiten außer Betracht, die zwar zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählen, für die jedoch kein Pensionsbeitrag – wenn auch allenfalls ein besonderer Pensionsbeitrag – geleistet wurde, und zwar
a)angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten,
b)angerechnete Ruhestandszeiten,
c)zugerechnete Zeiträume und
d)sonstige durch besondere Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärte Zeiten.
Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem aktiven Dienstverhältnis vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gem. den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 aufzuwerten.
3.Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand durch Ruhestandsversetzung nach dem vollendeten
a)61. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl "216" jeweils die Zahl "209",
b)62. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl "216" jeweils die Zahl "202",
c)63. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl "216" jeweils die Zahl "195",
d)64. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl "216" jeweils die Zahl "188",
e)65. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl "216" jeweils die Zahl "180".
Liegen weniger als die nach Z 3 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
Ruhegenussbemessungsgrundlage
§ 5. 83% der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage."
(2) Im § 8 Abs. 1 bis Abs. 3 werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 die Ausdrücke "des ruhegenussfähigen Monatsbezuges" jeweils durch die Ausdrücke "der Ruhegenussberechnungsgrundlage" ersetzt.
(3) Im § 9 wird der Ausdruck "Anspruch auf vollen Ruhegenuss" mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 durch den Ausdruck "Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage" ersetzt.
(4) Im § 17 Abs. 1 wird der Ausdruck "des sich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ergebenden ruhegenussfähigen Monatsbezuges" mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 durch den Ausdruck "der sich gemäß § 4 ergebenden Ruhegenussberechnungsgrundlage" ersetzt.
(5) Im § 22 Abs. 4 wird der Ausdruck "des ruhegenussfähigen Monatsbezuges" mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 jeweils durch den Ausdruck "der Ruhegenussberechnungsgrundlage" ersetzt.