Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 32. Sitzung / Seite 139

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1.Zunächst ist der Ruhegenuss von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.

2.Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 28.000 S liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.

3.Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 28.000 S entspricht.

4.Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.

(4) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 28.000 S nicht, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:

1.Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 7.000 S abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 300.000 zu dividieren.

2.Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Kommastellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.

3.Ist der Ruhegenuss niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.

(5) Von der Bundesregierung wird zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr ein Anpassungsfaktor ermittelt und kundgemacht, um den die Beträge für die Grenzen gemäß Abs. 3 und 4 anzupassen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors orientiert sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG. Eine Verordnung über die Anpassung wird erstmals im Jahr 2003 erlassen."

Im Art. 14 Z 1 treten an die Stelle des § 21 Abs. 4 folgende Bestimmungen:

"(3a) Der aktive Beamte hat

1.einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung und

2.einen monatlichen Pensionssicherungsbeitrag sowie einen Pensionssicherungsbeitrag von jeder Sonderzahlung

zu entrichten, es sei denn, dass er auf die Pensionsversorgung verzichtet hat. Für die nicht ruhegenussfähige Zeit einer Beurlaubung gegen Karenz der Gebühren sind keine Pensionsbeiträge zu leisten.

(3b) Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag bilden das Gehalt, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechende Nebengebührendurchschnittssatz und die ruhegenussfähigen Zulagen. Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag von der Sonderzahlung bildet der dem Gehalt und den ruhegenussfähigen beitragspflichtigen Zulagen entsprechende Teil der Sonderzahlung. Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25%, der Pensionssicherungsbeitrag 4,8%.

(3c) Der Ruhegenussempfänger hat von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihm nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl. I Nr. XXX/2000, gebühren oder gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag von 4,05%, ab 1. Jänner 2001 von 4,3%, ab 1. Jänner 2002 von 4,55% und ab 1. Jänner 2003 von 4,8% zu leisten.


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