Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 32. Sitzung / Seite 140

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(4) Der Versorgungsgenussempfänger hat von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihm nach dem BB-PG gebühren oder gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag von 0,8% zu leisten.

(4a) Die Haushaltszulage und die Zulage nach § 23 Abs. 3 BB-PG bleiben für die Bemessung von Pensionsbeiträgen und Pensionssicherungsbeiträgen außer Betracht.

(4b) Die Pensionsbeiträge verbleiben beim Unternehmen Österreichische Bundesbahnen, die Pensionssicherungsbeiträge sind an den Bund abzuführen. Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge und Pensionssicherungsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen."

Im Art. 14 Z 1 lautet § 21 Abs. 5 Z 1:

"1.Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für aktive Bundesbahnbeamte, die gemäß § 2 BB-PG auf ihr Ansuchen frühestens nach dem 31. Dezember 2019 in den Ruhestand versetzt werden können, ab 1. Jänner 2000 um 1,5 Prozentpunkte."

Im Art. 14 Z 1 lautet § 21 Abs. 5 Z 4 letzter Satz:

"An die Stelle des im ersten Satz angeführten 19. Monats tritt für Beamte, die den Anspruch auf vollen Ruhegenuss (§ 8 Abs. 3 BB-PG) im Zeitraum

vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2000 erreichen, der 3. Monat,

vom 1. Jänner 2001 bis zum 31. März 2001 erreichen, der 5. Monat,

vom 1. April 2001 bis zum 30. Juni 2001 erreichen, der 7. Monat,

vom 1. Juli 2001 bis zum 30. September 2001 erreichen, der 9. Monat,

vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2001 erreichen, der 11. Monat,

vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2002 erreichen, der 13. Monat,

vom 1. April 2002 bis zum 30. Juni 2002 erreichen, der 15. Monat,

vom 1. Juli 2002 bis zum 30. September 2002 erreichen, der 17. Monat."

Begründung:

A. Überblick über die beantragten Maßnahmen

Der vorliegende Abänderungsantrag umfasst folgende Maßnahmen:

Gesetzliche Kodifizierung des Pensionsrechts der künftigen Pensionisten der Österreichischen Bundesbahnen und damit verbunden Ausschluss vertraglicher Regelungen in diesem Rechtsbereich;

Anpassung der Regelungen über die "beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit" an die entsprechenden Regelungen des ASVG;

Vorverlegung des Ablaufs der Frist, innerhalb derer die Abgabe einer Erklärung betr. Ruhestandsversetzung die Weitergeltung des bisherigen Pensionsantrittsalters gewährleistet, vom 30. September auf den 30. Juni 2000;

Anwendung der Regelungen über die Minderung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges auch auf Hinterbliebene von Verfassungsrichtern.


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