Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 33. Sitzung / Seite 44

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Und so wird es uns auch beim Militärbefugnisgesetz gehen, meine sehr geehrten Damen und Herren.

Nun zum Militärbefugnisgesetz. Ich erinnere an den "Lucona"-Untersuchungsausschuss aus dem Jahre 1989. Im Bericht des "Lucona"-Untersuchungsausschusses hieß es wörtlich – ich zitiere –:

Die Befugnisse der Staatspolizei und der militärischen Nachrichtendienste zur Überwachung von Personen müssen genau determiniert werden. Und weiters heißt es: Es ist auf die Grundfreiheiten und Menschenrechte Bedacht zu nehmen. Einrichtungen zur Kontrolle solcher Tätigkeiten sollen vorgesehen werden. – Zitatende.

Genau diesen Intentionen des "Lucona"-Untersuchungsausschusses werden wir heute, elf Jahre danach, Rechnung tragen. Die Aufgaben und Befugnisse werden klar gesetzlich geregelt, und die Kontrolle der Grundfreiheiten, der Menschenrechte wird durch einen Rechtsschutzbeauftragten durchgeführt. – Das ist der Punkt, meine sehr geehrten Damen und Herren. Das ist die Intention dieses Gesetzes. Es handelt sich bei diesem Gesetz um einen wichtigen Beitrag zur Staats- und Rechtssicherheit.

Nun, meine sehr geehrten Damen und Herren, zu den Behauptungen, die heute hier schon aufgestellt wurden und die auch in den Medien zu hören sind. Es wird immer wieder behauptet, dass die Befugnisse erweitert würden. – Stimmt nicht! Es handelt sich vorwiegend um jene Befugnisse, die die Dienste bereits jetzt schon haben. Und nun wird das in ein Gesetzeswerk eingebunden.

Es wird weiters behauptet, dass keine klare Abgrenzung zur Sicherheitspolizei getroffen werde. – Stimmt nicht! Der militärische Eigenschutz – allein um den militärischen Eigenschutz geht es – wurde im § 2 Militärbefugnisgesetz von der Sicherheitspolizei abgegrenzt.

Es wird auch behauptet, dass die nachrichtendienstliche Abwehr wahllos sämtliche bundesheerkritische Gruppierungen und zum Beispiel auch Journalisten beobachten könne. – Stimmt nicht! Die nachrichtendienstliche Abwehr, meine sehr geehrten Damen und Herren, darf ausschließlich dann tätig werden, wenn vorsätzliche, gerichtlich strafbare Angriffe gegen militärische Rechtsgüter zu erwarten sind.

Es wird darüber hinaus immer wieder behauptet, dass die Kontrolle der Nachrichtendienste nicht ausreichend sei. – Stimmt nicht, meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Einrichtung eines Rechtsschutzbeauftragten stellt eine gewaltige Verbesserung der derzeitigen Situation dar, denn neben diesen parlamentarischen Dingen, wie zum Beispiel parlamentarischer Untersuchungsausschuss, Beschwerdekommission und dergleichen mehr, haben wir einen zusätzlichen Rechtsschutz.

Meine sehr geehrten Damen und Herren von den Grünen! Wir sind, was Rechtsschutz anlangt, in Österreich europaweit ein Vorbild. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Freiheitlichen.)

Diese Liste ließe sich natürlich noch lange fortsetzen.

Nun zum letzten Punkt, der Verfassungskonformität: Es wird behauptet – sehr massiv auch von Abgeordnetem Dr. Pilz –, dass dieses Gesetz nicht verfassungskonform sei, und man sprach hier von "Verfassungsbruch".

Meine Damen und Herren, ich zitiere nun Herrn Universitätsprofessor Dr. Bernhard Raschauer, zweifellos einer der anerkanntesten Verfassungsexperten, die wir überhaupt kennen. Er schrieb dazu: Insgesamt gelange er zu der Beurteilung, dass die vorliegenden Entwürfe von Bestimmungen über Rechtsschutzbeauftragte nach dem Militärbefugnisgesetz und nach dem Sicherheitspolizeigesetz ebenso wie seinerzeit die Bestimmungen über den Rechtsschutzbeauftragten nach der Strafprozessordnung verfassungsmäßig beschlossen werden können. – Daher gehen


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