Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 34. Sitzung / Seite 142

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Der Nationalrat wolle beschließen:

1. Ziffer 1 der Regierungsvorlage entfällt.

2. In Ziffer 3 wird § 22a wie folgt geändert:

"§ 22a. (1) Eine Unterrichtspraktikantin/ein Unterrichtspraktikant darf im Zusammenhang mit dem Unterrichtspraktikum weder unmittelbar noch mittelbar auf Grund des Geschlechtes diskriminiert werden. § 2 Abs. 6 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, ist anzuwenden.

(2) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn eine Unterrichtspraktikantin/ein Unterrichtspraktikant im Zusammenhang mit dem Unterrichtspraktikum

1. durch Schulleiter/Schulleiterinnen, Lehrer/Lehrerinnen oder an der Schule beschäftigte sonstige Bedienstete sexuell belästigt wird oder

2. durch Dritte sexuell belästigt wird oder

3. durch Dritte sexuell belästigt wird und der Schulleiter/die Schulleiterin es schuldhaft unterlässt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.

(3) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird,

1. das die Würde einer Person beeinträchtigt,

2. das für die Unterrichtspraktikantin/den Unterrichtspraktikanten unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und

3. a) das ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Umfeld für die Unterrichtspraktikantin/den Unterrichtspraktikanten schafft oder

b) bei dem der Umstand, dass die Unterrichtspraktikantin/der Unterrichtspraktikant ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten eines Schulleiters/einer Schulleiterin, eines Lehrers/einer Lehrerin oder eines/einer an der Schule beschäftigten sonstigen Bediensteten zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung im Zusammenhang mit dem Unterrichtspraktikum gemacht wird.

(4) Eine durch einen Schulleiter/eine Schulleiterin, einen Lehrer/eine Lehrerin oder einen/eine an der Schule beschäftigten sonstigen Bediensteten erfolgte Diskriminierung ist als Dienstpflichtverletzung zu verfolgen.

(5) Ein/e auf Grund des Geschlechtes gemäß Abs. 2 diskriminierte Unterrichtspraktikanntin/diskriminierter Unterrichtspraktikant hat gegenüber dem Belästiger/ der Belästigerin und im Fall des Abs. 2 Z 3 auch gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. § 18 Abs. 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.

(6) Ansprüche nach Abs. 5 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

(7) Eine Unterrichtspraktikantin/ein Unterrichtspraktikant, die/der eine ihm zugefügte Diskriminierung gemäß Abs. 1 oder 2 behauptet, ist zur Antragstellung an die Gleichbehandlungskommission berechtigt. Die §§ 23 und 25 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind sinngemäß auf Personen anzuwenden, die die Zulassung zum Unterrichtspraktikum beantragt, das Unterrichtspraktikum aber noch nicht angetreten haben."

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