intuitiver Zusammenhang mag ja bestehen: Opposition – bellen – beißen; in diesem Fall angstbeißen, denn der Kostelka'sche Angstbiss – es tut mir sehr leid, dass er sich hier nicht der Diskussion stellt – im Juli schaute so aus, dass ein Antrag das Thema in Richtung Strafgesetz und vor allem in Richtung Waffengesetz lenkte.
Wir hätten mit dieser Zuteilung oder unserer Zustimmung dazu nach meiner festen Überzeugung – und auch nach der Ansicht der ExpertInnen, um diesmal ausnahmsweise in der Terminologie von Frau Petrovic zu sprechen – durchaus die Verhältnisse von Deutschland nach Österreich importiert. Wenn man aus diesen Anträgen zitieren würde, dann müsste man sagen, es ist ein rassistisches Verbotsgesetz: Die Rassen, die Hunderassen, werden diskriminiert, und der Ausdruck "Kampfhunde" zieht sich quer durch diesen Antrag.
Nun wurde in der Folge in Österreich eine durchaus konstruktive Diskussion geführt. Die Debatte wurde auch von den Medien mit viel Sachverstand und Sachkompetenz in eine Richtung gelenkt, die von der Zuweisung der Gefährlichkeit zu einzelnen Rassen Abstand genommen hat. Ich zitiere aus einer Expertenmeinung, die das zusammenfasst:
Mit dem so genannten Kampfhund, meint Dr. Schauer einleitend, wurde ein Feindbild geschaffen, das heute als Ersatz für den bösen Wolf im Märchen herhalten muss. Die meisten Bissverletzungen stammen nicht von den in Verruf geratenen Rassen, sondern in erster Linie von so genannten gutmütigen Hunden. – Es wird eine Statistik der Bissverletzungen in Österreich von 1989 bis 1998 angeführt. Die Tendenz ist fallend. Während es vor zehn Jahren 5 146 waren, sind es 3 880 im Vorjahr gewesen.
Es ist auch die Aussage enthalten, es gebe keine genuin gefährliche Hunderasse, nur einzelne gefährliche Individuen. Schuld daran ist der Mensch: durch einseitig aggressive Zuchtauswahl, falsche Behandlung und Haltung, das zeigen die Hintergründe der Bissunfälle. Die Annahme, durch ein Verbot des "Kampfhundes" – hier natürlich mit entsprechend dicken Anführungszeichen versehen – das Problem der Hundebisse aus der Welt zu schaffen, ist naiv. – Zitatende.
Wir haben uns an dieser Diskussion beteiligt. Die Hauptpunkte und Ergebnisse der Diskussion unter dem Strich und die Forderungen der Experten waren: Kennzeichnung von Hunden mittels Mikrochip, Halteberechtigung für die Halter potentiell gefährlicher oder auffällig gewordener Hunde, eine obligatorische Haftpflichtversicherung für Hunde – ich merke sofort an: Erleichterungen für Hunde aus Tierheimen zum Beispiel, indem man den Tierheimen die Versicherung für drei Jahre vergütet –, eine Erweiterung des Tierquälerparagraphen – denn das Scharfmachen von Hunden hat immanent mit Tierquälerei zu tun –, Bestrafungen laut Strafgesetzbuch im Sinne des heute zu stellenden Antrages – er liegt Ihnen vor – und schließlich ein Importverbot.
Das waren die Wünsche der Experten. Dabei sind die Wünsche, die schon vor dem Sommer im Antrag der Regierungsparteien enthalten waren, präzisiert worden und liegen jetzt in diesem Antrag vor, den auch die Grünen, wie erwähnt, im Ausschuss mitgetragen haben und auch heute mittragen wollen. Dazu möchte ich sagen: Wenn man die Terminologie von Frau Petrovic uns gegenüber kennt, dann muss man das von ihr heute Gesagte als hohes Lob für die Versuche qualifizieren!
Schließlich zu der Meinung, dass diese Materie nur bundeseinheitlich geregelt werden könne: Frau Petrovic, in Ihrem Vorschlag für ein Bundes-Tierschutzgesetz finden sich keinerlei Hinweise auf die gestellte Problematik, ebenso wenig wie im sozialdemokratischen Vorschlag für ein Bundes-Tierschutzgesetz. Auch dort ist das nicht enthalten.
Zum Antrag, den wir heute ablehnen müssen, dem bemerkenswerterweise die Grünen zustimmen, nämlich dem Antrag der Abgeordneten Kostelka, Parfuss und Genossen betreffend ein Bundesgesetz zum Schutze vor gefährlichen Hunden: Er ist noch immer, wie wir gehört haben, von der Verfolgung einzelner Hunderassen getragen. Ich schließe mich der Meinung der Vorrednerin an, dass es nicht dazu kommen soll, dass Menschen keinen solchen Hund – ich sage das jetzt so dazu, ohne ihn genauer zu definieren – führen dürfen, die etwa psychisch krank, alkohol- oder suchtkrank sind oder ein körperliches Gebrechen haben. Ein solches Verbot