Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 36. Sitzung / Seite 202

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Zu Z 12:

Dem Grundsätzlichen nach kann auf die Ausführungen in den Vorbemerkungen unter 1., 2. und 4. hingewiesen werden. Die Staffelung der Fristen nach einem objektiven Merkmal hat den Vorteil der Klarheit, Übersichtlichkeit und Vorauskenntnis und soll die Notwendigkeit häufiger Beschlussfassungen vermeiden helfen. Im Falle der Wiederholung der Verhandlung (§ 276a) ist die Zahl aller Verhandlungstage, sowohl der ursprünglichen als auch der wiederholten Hauptverhandlung, maßgebend ("insgesamt"), weil der Prozessstoff sich auch in diesem Fall in der Regel vermehrt; zumeist wird in der Praxis auch im Wiederholungsfall nicht tatsächlich alles neu verhandelt, doch soll es bei den Fristen nicht darauf ankommen, wie dies im Einzelfall gehandhabt worden war. Die Fristverlängerung ist, den im Abs. 3 angeführten Grundsätzen entsprechend, insbesondere in den nachstehenden Fällen zu bewilligen: außerordentlicher Aktenumfang, außerordentliche Schwierigkeit der Strafsache, mutmaßliche oder bereits erfolgte Beanspruchung einer längeren als der gesetzlichen Höchstfrist für die Urteilsausfertigung durch das Gericht, bei der dreimonatigen Frist ein Mehrfaches von zehn Verhandlungstagen, unvorhergesehene bedeutende Erkrankung oder Ableben des Anklägers oder des Verteidigers.

Die im Abs. 7 angeordnete Hemmung ist notwendig, um dem Antrag auf Fristverlängerung und einer Beschwerde nicht u. U. die Wirkung zu nehmen. Dafür wurde die Beschwerdefrist mit nur drei Tagen außergewöhnlich kurz bemessen. An den Gerichten wird es liegen, ihre Entscheidungen rasch zu fällen. Die Möglichkeit gelegentlicher Missbräuche darf kein Hindernis dafür sein, von einer notwendigen Regelung Abstand zu nehmen.

Zu Z 13 und 22:

Es ist zweckmäßig, die Fristen für die Ausführung der Berufung und für die Gegenausführung gleich lang zu halten. Die gleiche Dauer beider Fristen wird im Entwurf bezüglich der Nichtigkeitsbeschwerde und der Gegenausführung hiezu angeordnet. Im Zivilprozess sind die Fristen für die Berufung und Berufungsbeantwortung und die Revision und die Revisionsbeantwortung sowie im Falle eines zweiseitigen Rekurses für den Rekurs und die Rekursbeantwortung seit jeher gleich lang. Die Vereinheitlichung von Fristen ist, soweit dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen, generell zweckmäßig.

Angesichts des beschränkten und relativ einfacheren Gegenstandes der Berufung und der Gegenausführung hiezu erscheint es nicht nötig, gestaffelte Fristen und die Möglichkeit einer Fristverlängerung vorzusehen. Das bringt es mit sich, dass dann, wenn die Frist für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde länger als vier Wochen ist und die längere Frist auch ausgenützt wird, die Ausführung der Berufung nicht in einem Schriftsatz mit der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde verbunden werden kann, sondern gesondert vor Ablauf der vierwöchigen Frist erstattet werden muss.

Zu Ziffer 14, 15 und 25:

Die Fristverlängerung ist zweckmäßig und in manchen Fällen geboten, weil Entscheidungen über die Wiederaufnahme komplexe Sachverhalte umfassen können. Es besteht auch kein Grund, es bei der bisherigen kürzeren Frist zu belassen, weil das Strafverfahren ohnehin bereits rechtskräftig abgeschlossen ist.

Zu Z 16 und 18:

Das Fehlen einer Mindestfrist kann sich zum Nachteil des Betroffenen auswirken. Die Bestimmung der Frist mit vierzehn Tagen entspricht auch anderen Regelungen der StPO (z. B. den meisten Beschwerdefristen, dann § 364 Abs. 3 u. a.); doch soll sie, weil es sich um eine richterliche Frist handelt, eine Mindestfrist sein.

Zu Z 17 und 24:

Die Fristverlängerung entspricht der Bedeutung eines Abwesenheitsurteiles; vgl. auch die Erläuterungen zu 1a.


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