Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 36. Sitzung / Seite 201

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es sich bei der Entscheidung, ob der Beschuldigte Einspruch erhebt oder nicht, und bei der Ausführung des Einspruches um eine Maßnahme von großer Bedeutung handelt. Oft haben Beschuldigte im Vorverfahren noch keinen Verteidiger. Dann macht es die Erhebung der Anklageschrift notwendig, sich mit einem Verteidiger zu besprechen; dieser muss den Akt studieren und abschätzen, ob ein Einspruch sinnvoll ist oder nicht. Der Akt kann bereits sehr umfangreich sein. Auch wenn der Beschuldigte schon durch einen Verteidiger vertreten war, bedarf es zur Entscheidung, ob Einspruch erhoben werden soll oder nicht, und gegebenenfalls zur Ausführung in vielen Fällen einer (ergänzenden) Akteneinsicht mit Aktenstudium. Eine eingehende Befassung mit dem Akt ist besonders dann erforderlich, wenn Gründe dafür aufgezeigt werden sollen, dass es einer besseren Aufklärung des Sachverhaltes bedarf (§ 211 Abs. 1). Schon für den Regelfall ist daher eine vierwöchige Frist angemessen, dies um so mehr, als gleichzeitig vorgesehen wird, dass auch die Regelfrist zur Erhebung der Anklageschrift von bisher zwei Wochen auf vier Wochen verlängert wird.

Da es aber mit zunehmender Häufigkeit Strafsachen gibt, in denen der Sachverhalt überdurchschnittlich umfangreich oder kompliziert ist und die Voruntersuchung Monate oder Jahre dauert, viele Beweise aufgenommen, Gutachten erstattet werden usw., soll insbesondere solchen Umständen dadurch Rechnung getragen werden, dass die Frist zur Ausführung des Einspruches ähnlich den Fristen zur Erhebung der Anklage und zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde verlängert werden kann und bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Fristverlängerung verlängert werden muss. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nach der StPO kein Recht hat, sich etwa zum Entwurf der Anklageschrift vor Anklageerhebung zu äußern. Oft wird er nicht einmal annähernd wissen, ob der Staatsanwalt wirklich Anklage erheben und wann die Anklageschrift zugestellt werden wird; die Erläuterungen zu 2. treffen mutatis mutandis auch hier zu.

Zu Z 6:

Die Aufhebung entspricht dem Entfall des letzten Satzes des § 48 Abs. 1 Z 2 (oben unter 3.).

Zu Z 7:

Es gibt keinen gerechtfertigten Grund, bei der Bestimmung der ohnehin in aller Regel zu kurzen Mindestfrist zur Vorbereitung der Verteidigung zwischen Verhandlungen vor den Geschworenengerichten und anderen Verhandlungen zu unterscheiden; Strafsachen, die in die Zuständigkeit des Geschworenengerichtes fallen, zeichnen sich typischerweise nicht durch einen größeren Umfang oder eine größere Komplexität als andere Strafsachen, die zur Zuständigkeit der Gerichtshöfe erster Instanz gehören, aus.

Zu Z 8:

Die vierwöchige Frist für die schriftliche Urteilsausfertigung wird in der Regel nicht eingehalten. Einer der Gründe dafür liegt schon darin, dass die Ausfertigung des Protokolls der Hauptverhandlung zumeist schon erhebliche Zeit beansprucht und die Ausarbeitung der schriftlichen Urteilsausfertigung vor Vorliegen und Korrektur des Verhandlungsprotokolls kaum möglich ist. Außerdem sind bei jedem Richter zur selben Zeit auch andere Strafverfahren anhängig, in denen Akten studiert, Entscheidungen getroffen, Hauptverhandlungen geführt und Urteile ausgefertigt werden müssen, in Haftsachen sogar vorrangig. Die bisherige vierwöchige Frist ist daher im Regelfall sowohl unrealistisch als auch unangemessen. Da es sich bei der Frist nach herrschender Auffassung um eine bloße Mahnfrist handelt, ist es überflüssig, gesetzlich die Möglichkeit einer weiteren Fristverlängerung im Einzelfall vorzusehen.

Zu Z 9:

Der Entfall dieses Verweises ist die Folge der Aufhebung des § 218 (oben unter 3.).

Zu Z 11:

Die Neuregelung der Fristen lässt es zweckmäßig erscheinen ,die Fristbestimmung aus dem Abs. 1 des § 285 zur Gänze zu eliminieren.


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