len, bevor er seine Entscheidung trifft. Die Verlängerung trägt außerdem dem Umstand Rechnung, dass gerade in die Zeit kurz nach der Zustellung der Anfrage z. B. ein schon früher fixierter Urlaub oder eine Erkrankung fallen kann, dem Privatbeteiligten also tatsächlich nur ein kleiner Teil der Frist zur Erledigung zur Verfügung steht. Auch bei bereits bestehender anwaltlicher Vertretung bedarf die Entscheidung einer Erörterung zwischen dem Privatbeteiligten und dessen Anwalt und in der Regel der Akteneinsicht oder einer ergänzenden Akteneinsicht und einer Beurteilung des oft umfangreichen Akteninhaltes darauf, ob die Aufrechterhaltung der Verfolgung nach den Umständen sinnvoll ist oder nicht. Die vorgeschlagene Verlängerung dient also Interessen mutmaßlicher Opfer strafbarer Handlungen.
Zu Z 1c:
Die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz, selbst die Versetzung in den Anklagestand auszusprechen, ist unpraktisch, unzweckmäßig, systemwidrig und begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 90 Abs. 2 B-VG und auf das Fairnessgebot des Art. 6 Abs. 1 EMRK. Außerdem wird dadurch dem Beschuldigten die Möglichkeit des Einspruchs gegen die Anklageschrift genommen. Der Anklagewille des Privatbeteiligten ist zwar aus seiner Erklärung, die Verfolgung aufrechtzuerhalten, ebenso ersichtlich wie die Bezeichnung der Tat, auf die sich seine Erklärung bezieht, aber der Privatbeteiligte soll die Möglichkeit behalten, seine eigene Begründung iSd § 207 Abs. 3 zu geben. Derzeit legt es das Gesetz dem Gerichtshof zweiter Instanz auf, von sich aus die Begründung zu verfassen (§ 218 iVm § 207 Abs. 3); dadurch wird jedenfalls dem äußeren Anschein nach ein Gericht in die Position des Anklägers gerückt.
Zu Z 1d:
Die Gründe für die Entscheidung des Staatsanwaltes können dafür, ob der Privatbeteiligte die Verfolgung aufrecht erhält oder nicht, von wesentlicher Bedeutung sein. Dem Staatsanwalt ist für die Mitteilung der Gründe seiner Entscheidung keine Frist gesetzt. In der Praxis können daher die Gründe des Staatsanwalts für seine Entscheidung durch den Privatbeteiligten bisher oft nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Situation ist unbefriedigend. Die vorgeschlagene Verlängerung dient also Interessen mutmaßlicher Opfer strafbarer Handlungen.
Zu Z 1e, Z 10 und Z 20:
Die bisherige Regelung in den §§ 284 Abs. 4 und 466 Abs. 7 macht es zulässig, die Urteilsabschrift zunächst nur dem Beschwerdeführer zuzustellen, nicht aber auch den anderen Parteien. Das ist weder zweckmäßig noch sachgerecht noch entspricht es vielen anderen einschlägigen prozessrechtlichen Regelungen. Die Zustellung einer Urteilsabschrift liegt regelmäßig auch dann im Interesse der Parteien, wenn das Urteil sofort oder durch unausgenütztes Verstreichen der Frist für die Anmeldung von Rechtsmitteln rechtskräftig wird. Insbesondere kann das Urteil in allen Fällen für die anschließende Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche von Bedeutung sein. Der vorgeschlagenen Neuregelung entsprechend sollen der Abs. 4 im § 284 und der Abs. 7 des § 466 entfallen.
Zu Z 2a:
Für die Verlängerung der Anklagefrist von vierzehn Tagen auf vier Wochen sind die Erwägungen in den Vorbemerkungen maßgebend. In schwierigen oder umfangreichen Strafsachen kann aber auch eine Frist von vier Wochen zu kurz sein und dem Interesse an der Strafverfolgung nicht gerecht werden. Als Ausweg sieht der Entwurf eine gestaffelte Verlängerungsmöglichkeit durch gerichtlichen Beschluss vor, abhängig allerdings von der Wahrung der Interessen des Beschuldigten (besonders in Haftsachen). Dafür soll zur Wahrung der berechtigten Interessen des Beschuldigten die Frist zur Erhebung der Anklage in Zukunft auch für den Staatsanwalt nicht mehr eine bloße Mahnfrist, sondern eine Fallfrist sein.
Zu Z 5:
Bedenkt man, welche oft schweren nachteiligen Auswirkungen für den Beschuldigten die Versetzung in den Anklagestand und damit die Hauptverhandlung mit sich bringt, dann ist klar, dass