dienen, sind bei konkretem Bedarf ohne Entgelt in das Eigentum des Bundes rückzuübertragen. Bei Verbücherung einer Eigentumsrückübertragung ist § 16 sinngemäß anzuwenden."
4. In § 17 ist im ersten Satz nach dem Ausdruck "Bundesimmobiliengesellschaft mbH" die Wortfolge "zum Zeitpunkt des jeweiligen Rechtsüberganges," einzufügen.
5. In § 18 wird die Datumsbezeichnung "31. Dezember 2000" im letzten Halbsatz durch "1. Jänner 2001" ersetzt.
6. In § 22 ist im letzten Halbsatz des letzten Satzes das Wort "soferne" durch "soweit" zu ersetzen.
7. In § 26 lautet der letzte Satz:
"Die Gesellschaft hat daher diesen Bedarf nach Maßgabe von Verträgen, die mit den betroffenen Bundesländern abzuschließen sind, durch Heranziehen von Landesbediensteten, die bis zum 31. Dezember 2000 mit einschlägigen Aufgaben der Bau- und Liegenschaftsverwaltung im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung gemäß Art. 104 B-VG betraut sind, zu decken."
8. In § 36 Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge "bis zum 1. Jänner 2001" durch die Wortfolge "vor dem Zeitpunkt des jeweiligen Rechtsüberganges gemäß § 13" ersetzt.
9. In § 36 Abs. 2 wird im ersten Satz der Ausdruck "Arbeitnehmer gemäß § 22 Abs. 1" durch "Arbeitnehmer gemäß § 25 Abs. 1" sowie im zweiten Satz der Klammerausdruck "(§ 21 Abs. 2)" nach dem Wort "Stichtag" durch "(§ 24 Abs. 2)" ersetzt.
10. In § 46 lautet die Ziffer 1 wie folgt:
"1. das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesimmobiliengesellschaft mbH (BIG-Gesetz), BGBl. Nr. 419/1992 mit folgenden Ausnahmen:
§ 3 Abs. 1 ist auf die Objekte der Anlage A. 2 bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Rechtsüberganges gemäß § 13 anzuwenden, § 3 Abs. 4 ist auf die nach dem BIG-Gesetz übertragenen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht verwerteten Bundesmietwohngebäude und Wohnungen weiter anzuwenden, § 3a in der Fassung BGBl. I Nr. 113/1997 bleibt in Kraft;"
11. In § 47 lautet die Ziffer 1:
"1. der §§ 6 Abs. 2, 15, 18, 19 Abs. 1 und Abs. 2, 31, 33, 34 und 43 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;"
12. In § 47 erhält die bisherige Ziffer 10 die Bezeichnung "11" und die neue Ziffer 10 lautet:
"10. des § 13 Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;"
13. Die Anlage A.1.1. zu Art. 1 wird wie folgt geändert:
Aus der Anlage A.1.1 entfallen die folgenden Objekte:
|
B |
34057 |
Oberwart |
2475 |
610.022 |
|
|
K |
75402 |
Arnoldstein |
249 |
620.290 |
|
|
N |
03329 |
Waidhofen an der Ybbs |
563 |
630.217 |
|
|
N |
04016 |
Kottingbrunn |
1409 |
637.216 |
|
|
N |
04017 |
Leesdorf |
1150 |
637.216 |