Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 44. Sitzung / Seite 95

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ausgegliederten Bereiche sowie auch der damit korrespondierenden Zentralstellen eingebracht, sodass wir nicht gleichzeitig im BIG-Gesetz einen solchen Sozialplan benötigen.

Der Kernpunkt für uns als Abgeordnete und als Gesetzgeber ist, dass mit 1. Jänner 2001, wenn die BIG-Lösung in Kraft tritt, gleichzeitig auch der Sozialplan für die dort Beschäftigten, für die Vertragsbediensteten und Beamten, in Kraft tritt, sodass die über 55-Jährigen dann Gelegenheit haben, mit 80 Prozent der Bezüge eine Art Vorruhestandsmodell in Anspruch zu nehmen.

Insgesamt, meine Damen und Herren, Hohes Haus, bedeutet diese Lösung, wie ich bereits vorhin erwähnt habe, einen Meilenstein in Richtung einer modernen Verwaltung, eines modernen Managements von Bauten und Immobilien.

Wenn man weiß, dass bereits in den zwanziger Jahren unseres Jahrhunderts der damalige Völkerbund-Kommissar die Republik Österreich gerüffelt hat, weil sie eine so aufgesplitterte Bau- und Liegenschaftsverwaltung hatte, dann, so muss ich sagen, sind die bisher gesetzten Schritte einer Vereinheitlichung der BIG-Lösung 1 sicherlich richtig und der heutige Gesetzesbeschluss eine entsprechende Fortsetzung und ein Meilenstein im Sinne eines modernen Bau- und Liegenschaftsmanagements für das 21. Jahrhundert. – Danke. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)

14.06

Präsident Dr. Werner Fasslabend: Ich gebe bekannt, dass der vorhin eingebrachte Abänderungsantrag nicht nur ausreichend unterstützt ist, sondern auch in einem entsprechenden sachlichen Zusammenhang mit der Materie steht. Er steht daher mit in Verhandlung und ist auch bereits zur Verteilung gelangt.

Dieser Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Tancsits, Mag. Firlinger und Kollegen zum Bericht des Bautenausschusses (347 d.B.) über die Regierungsvorlage (298 d.B.) eines Bundesgesetzes, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes neu organisiert sowie über Bundesvermögen verfügt wird (Bundesimmobiliengesetz) und mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 sowie das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Das Bundesimmobiliengesetz (Artikel I) in der Fassung des Ausschussberichtes (347 d. B.) wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 1 erster Satz lautet:

"Die Objekte gemäß Anlage A (§ 1 Abs. 2) gehen in 4 Tranchen in das Eigentum (§§ 353 ff ABGB) der Bundesimmobiliengesellschaft mbH über, und zwar mit 31. Dezember 2000 die im Bundesland Wien gelegenen Objekte der Anlage A.1, mit 1. Jänner 2001 die restlichen Objekte der Anlage A.1, mit 1. Jänner 2002 die im Bundesland Wien in den Bezirken 1 bis einschließlich 18 gelegenen Objekte der Anlage A.2 und mit 1. Jänner 2003 die restlichen Objekte der Anlage A.2."

2. In § 13 Abs. 2 wird die Datumsbezeichnung "31. Dezember 2000" durch "1. Jänner 2001" ersetzt.

3. In § 13 wird folgender neuer Abs. 4 angefügt:

"(4) Unbebaute Liegenschaften (Liegenschaftsteile) gemäß Anlage A, die der Verwirklichung von bereits vor dem 1. Jänner 2001 gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971 in der Fassung BGBl. I Nr. 182/1999, verordneten Bundesstraßenabschnitten


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