Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 44. Sitzung / Seite 100

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ist neu aufzunehmen:

"690982 1 1002 2042 1090 Wien Otto-Wagner-Pl. 4 I1 BMI 195"

Nach der Zeile

690525 1 2001 6702 1100 Wien Südbahnhof I1 BMI 197

ist neu aufzunehmen:

"690983 1 1103 28 1110 Wien Kaiser-Ebersdorfer Str. 290-292 I1 BMI 279"

Nach der Zeile

690890 1 1405 1138 1160 Wien Abeleg. I1 BMI 211

ist neu aufzunehmen:

"690984 1 1403 548 1160 Wien Koppstr. 9-11 I1 BMI 326"

Nach der Zeile

690621 1 1402 140 1170 Wien Comeniusg.2 I1 BMI 170

ist neu aufzunehmen:

"690895 1 2001 6208 1170 Wien Hernalser Hauptstr. 177 I1 BMI 287"

b) In der Anlage C sind die folgenden Daten von Objekten abzuändern:

630907 1 9110 53 3720 Ravelsbach Bahnstr. 39 I7 BMI 176: Hier ist die NFL zu korrigieren: "278";

670322 1 86009 33 6652 Elbigenalp I7 BMI 161: Hier ist in Spalte HAUS "53" einzufügen, weiters ist die NFL zu korrigieren: "175".

Begründung:

Lediglich die Änderungen in § 13 Abs. 1 und § 13 Abs. 4 sind inhaltliche Änderungen. Die Änderungen in § 13 Abs. 2, § 17, § 18, § 36 Abs. 1 und § 46 Ziff. 1 sind Anpassungen an die inhaltliche Änderung in § 13 Abs. 1. Die Einfügung einer weiteren Ziff. in § 47 ist Folge des neu aufgenommenen § 13 Abs. 4. Die übrigen Änderungen im Bundesimmobiliengesetz sowie dessen Anlagen sind lediglich redaktioneller Art und dienen insbesondere der Fehlerkorrektur.

Zu § 13 Abs. 1:

Die Änderung in § 13 Abs. 1 hat budgettechnische Gründe. Die Zahlung des Basisentgelts in mehreren aufeinanderfolgenden Raten war immer beabsichtigt. Gemäß dem Wunsch des BMF und in Abstimmung mit der BIG erfolgt nunmehr auch der Rechtsübergang in den Raten entsprechenden Tranchen. Die Tranchen wurden dabei so gewählt, dass die erste Tranche und die zweite Tranche am Ende des Jahres 2000 bzw. Beginn des Jahres 2001, also in verschiedenen Jahren sind, aber dennoch so, dass das gesamte zu übertragende Immobilienvermögen, soweit es derzeit von der Bundesgebäudeverwaltung verwaltet wird, mit 1. Jänner 2001 ins Eigentum der BIG übergeht. Somit entstehen mit der Gesamtausgliederung der BGV Österreich keine Probleme. Als dritte und vierte Tranchen wurden die Liegenschaften ausgewählt, die bereits im Fruchtgenuss der BIG sind, weil hier ein Aufschieben der Eigentumsübertragung keine verwaltungstechnischen Probleme macht. Als erste Tranche boten sich die im Bundesland Wien gelegenen Liegenschaften der Anlage A.1 an, da dies wertmäßig dem Wunsch des BMF entspricht heuer die kleinste Teilzahlungsrate zu lukrieren, dafür aber gleich die Eigenkapitalbasis


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