Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 44. Sitzung / Seite 205

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Kollege Ofner hat es sehr deutlich ausgeführt: Der einzige und ausschließliche Grund für Ihre Forderung, dass die Bestimmungen gegen Verhetzung erweitert werden, liegt darin, dass sie offensichtlich über Zuruf der Frau Bischöfin Knoll eine Ahndung berechtigter Kritik von Seiten der Regierungsparteien herbeiführen wollen.

Was sind die Hintergründe dafür? – Frau Bischöfin Knoll hat sich, als sie Präsidentschaftskandidatin war, in unvertretbarer Form zu unserer Bundesverfassung geäußert. Sie hat sich sogar zur Meldung verstiegen, dass sie selbst dann, wenn die FPÖ die absolute Mehrheit in diesem Hohen Haus haben sollte, diese nicht mit der Regierungsbildung beauftragen würde. – Das wäre ein glatter Bruch der Verfassung! Weiters hat sie sich in einer wirklich gehässigen Form über die FPÖ geäußert und musste natürlich damit rechnen, was auch eingetreten ist, dass sie voll in die politische Diskussion mit einbezogen wird.

Das erklärt das Missverhältnis, das hier besteht: Einerseits werden haltlose Beschimpfungen der Frau Bischöfin Knoll zu Lasten der FPÖ akzeptiert und gefördert, andererseits wird von der FPÖ ein Diskussionsverbot verlangt, sodass wir über die Frau Bischöfin überhaupt nicht sprechen dürfen, weil sie ja unter einem besonderen Schutz steht.

Es ist aber ganz einfach nicht konsequent, wenn man einerseits jeglichen strafrechtlichen Schutz der Religionsgemeinschaften abschaffen, andererseits jedoch die führenden Vertreter von Religionsgemeinschaften – in diesem Fall Frau Knoll – unter einen Glassturz der Unverletzlichkeit stellen will. Diesbezüglich sind Sie in Ihrer Argumentation nicht konsistent.

Dazu möchte ich sagen: Ich vertrete die Ansicht, dass der Verhetzungsparagraph insgesamt problematisch ist. Meines Erachtens sind die Bestimmungen betreffend Verhetzung zumindest in Teilbereichen den Bestimmungen in autoritären Systemen ähnlich, nämlich insoweit, als hier ganz allgemeine Gesetzesbegriffe verwendet werden. So heißt es etwa in § 283 StGB:

"Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, zu einer feindseligen Handlung ... auffordert oder aufreizt, ist mit einer Freiheitsstrafe ... zu bestrafen."

Die "feindseligen Handlungen" betreffen in diesem Zusammenhang Religionsgemeinschaften oder auch Parteien. – Der Laie würde zu einer solchen Bestimmung sagen, dass es sich um einen "Gummiparagraphen" handelt. Was ist denn geeignet, die öffentliche Ordnung zu gefährden? Welche Kritik ist geeignet, die öffentliche Ordnung zu gefährden? – Diese Formulierung ist mir persönlich viel zu unbestimmt, und meines Erachtens hat diese Bestimmung insgesamt in einer liberalen Rechtsordnung nichts verloren.

Nun ganz kurz noch zum Antrag der grünen Fraktion, die Bestimmung "Herabwürdigung religiöser Lehren" zu streichen: Als Argument wurde herangezogen, dass letztendlich eine Streichung dieser Bestimmung zu Gunsten jener Künstler gereichen würde, die sich mit Symbolen insbesondere der katholischen Kirche auseinander setzen.

Ich darf Ihnen dazu sagen, dass ich beide Seiten beurteile und meine, dass diesbezüglich regelmäßig eine Interessenabwägung stattzufinden hat, und zwar eine Interessenabwägung zwischen Freiheit der Kunst auf der einen Seite und Unverletzlichkeit von religiösen Lehren auf der anderen Seite. Jetzt ist die Rechtsprechung aufgerufen, hier Maßstäbe zu setzen. Aber es kann nicht angehen, dass eine Gruppierung, nämlich Künstler, für sich Sonderrechte in Anspruch nehmen will und sagt: Wir sind Künstler, unser Grundrecht ist regelmäßig höherwertig einzuschätzen als jedes andere Grundrecht, auch das Grundrecht auf Religionsausübung, auf Unverletzlichkeit und auf Achtung des Religionsfriedens. – So kann es selbstverständlich nicht gehen!

Diesbezüglich besteht allerdings überhaupt keine Problematik, mein Vorredner hat das ja dankenswerterweise schon gesagt: Eine Einbeziehung der Religion und der religiösen Symbole in die Kunst ist nicht schlechthin strafbar. Das ist völliger Unsinn! Schauen Sie sich etwa das Oeuvre von Arnulf Rainer an, der sich immer wieder mit Symbolen der Kirche auseinander setzt, insbesondere mit dem Kreuz, aber niemals in einen Konflikt kommt. Er wurde erst kürzlich – wie ich gelesen habe – von Seiten der katholischen Kirche geehrt.


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