Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 45. Sitzung / Seite 207

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a) das Eigentum (Baurecht) an einen Erwerber übergeht, der keine gemeinnützige Bauvereinigung ist oder

b) die Bauvereinigung die Gemeinnützigkeit verliert,

sind die Bestimmungen der §§ 13 bis 22 und § 39 Abs. 8 bis 13, 18, 19, 21 und 24 bis 27 dieses Bundesgesetzes weiterhin sinngemäß anzuwenden."

5. Nach § 39 Abs. 6 werden folgende Abs. 6a bis 6d eingefügt:

"(6a) Mangels gegenteiliger schriftlicher Erklärung gegenüber der Landesregierung bis spätestens 31. März 2001 gelten in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft errichtete

a) gemeinnützige Bauvereinigungen, die im ausschließlichen Eigentum einer oder mehrerer Gebietskörperschaften oder

b) gemeinnützige Bauvereinigungen, die im ausschließlichen Eigentum von Bauvereinigungen gemäß lit. a

stehen, ab 1. April 2001 nicht mehr als gemeinnützig anerkannt.

(6b) Die Bestimmung des § 7 Abs. 3 Z. 6a ist auf Bauvereinigungen gemäß Abs. 6a weiterhin sinngemäß anzuwenden, sofern es sich um Baulichkeiten handelt, die dem § 20 Abs. 1 Z 3 unterliegen.

(6c) § 23 Abs. 2 findet für Bauvereinigungen gemäß Abs. 6a nur auf Geschäftsjahre Anwendung, die vor dem 1. April 2001 enden. Nur insoweit sind die §§ 27 bis 29 auch nach dem 31. März 2001 weiterhin sinngemäß anzuwenden.

(6d) Den Bauvereinigungen gemäß Abs. 6a fehlende bundesgesetzlich geregelte Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise, insbesondere nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, sind bis 31. März 2002 zu erbringen."

6. § 39 Abs. 27 erster Halbsatz lautet:

"Abweichend von § 17 Abs. 1 gilt für den Fall der Auflösung eines Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses in Baulichkeiten, die vor dem 1. Juli 2000 bezogen worden sind:"

7. In Art. IV wird nach Abs. 1e folgender Abs. 1f eingefügt:

"(1f) § 7 Abs. 3 Z 6a, § 7 Abs. 4b, § 9b, § 20 Abs. 1 Z 3, § 39 Abs. 6a bis 6d und § 39 Abs. 27 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr.XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft."

b) Die bisherige Ziffer 2 entfällt.

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Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Heinzl. Ich erteile ihm das Wort.

21.31

Abgeordneter Anton Heinzl (SPÖ): Verehrter Herr Präsident! Frau Ministerin! Sehr geehrte Damen und Herren! Hohes Haus! Ich möchte mich beim Thema Umweltbudget auf einen Punkt konzentrieren, der vor allem den Gemeinden am Herzen liegt, nämlich mit der Finanzierung von Abfallbehandlungen.

Die derzeitige ALSAG-Novelle, und daraus abgeleitet der Budgetposten Altlastensanierung, schafft ein nicht erklärbares Ungleichgewicht zwischen den derzeit zur Verfügung stehenden Technologien, nämlich der mechanisch-biologischen Abfallbehandlung und den Müllverbrennungsanlagen. Meine sehr geehrte Damen und Herren! Beide Verfahren stellen, wie ich meine,


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