Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 52. Sitzung / Seite 89

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2004 und 10 vH eines verbleibenden Differenzbetrages nicht übersteigen. Die sich daraus ergebenden Summen der Gemeinden eines Landes bilden den Bedarf.

(7) Der länderweise Anteil an den gemäß Abs. 1 dritter Satz verteilten zusätzlichen 55 Millionen Schilling im Jahr 2001 bzw. 3,98 Millionen Euro ab dem Jahr 2002 ist vom Land auf alle Gemeinden zu verteilen, die auch unter Berücksichtigung ihres Anteiles nach Abs. 6 eine Finanzkraft pro Kopf unter 90 vH des Bundesdurchschnitts der Gemeinden bis höchstens 2500 Einwohner aufweisen und die Voraussetzung des Abs. 2 Z 1 erfüllen. Die Verteilung erfolgt im Verhältnis der Differenzen zwischen der um die Zuweisung nach Abs. 6 erhöhten Finanzkraft und 90 vH dieser Bundesdurchschnittskopfquote. Der Anteil je berechtigter Gemeinde darf diese Differenz nicht übersteigen.

(8) Die nach Durchführung der Verteilungsvorgänge gemäß Abs. 6 und 7 den Ländern zur Verfügung stehenden Mittel sind in einem weiteren Verteilungsvorgang auf die Gemeinden so aufzuteilen, dass deren Finanzkraft (Abs. 4) möglichst auf den Landesdurchschnitt angehoben wird. Heranzuziehen sind hiebei die letzten verfügbaren Rechnungsunterlagen. Wird der Landesdurchschnitt erreicht, ist ein verbleibender Betrag auf die Gemeinden des Landes aufzuteilen. Für diese Verteilungsvorgänge haben die Länder Richtlinien zu erlassen und zu veröffentlichen. Über die Mittelverteilung ist dem Bundesminister für Finanzen unter Anschluss der Richtlinien bis Ende eines jeden Jahres Mitteilung zu machen.

(9) Die Finanzzuweisung gemäß Abs. 6 ist in jenen Ländern, in denen für die Verteilungsvorgänge gemäß Abs. 7 und 8 mehr Mittel zur Verfügung stehen, als dem Anteil des Landes an 55 Millionen Schilling im Jahr 2001 bzw. 3,98 Millionen Euro ab dem Jahr 2002 nach der Volkszahl entspricht, der Finanzkraft gemäß § 12 Abs. 2 der betreffenden Gemeinden hinzuzurechnen.

(10) Der Bund und die Länder sind berechtigt, die von den Gemeinden bekannt gegebenen Gebarungsergebnisse (Abs. 6) bei den Gemeinden zu überprüfen. Von den Gemeinden zu Unrecht bezogene Finanzzuweisungen sind an das Land zurückzuzahlen, das diese Mittel nach eigenem Ermessen für die Gemeinden zu verwenden hat."

2. In Artikel 1 lautet § 24 Abs. 1 Z 2:

"2. den Ländern im Jahr 2001: 95 Millionen Schilling und in den Jahren 2002 bis 2004: 6,9 Millionen Euro jährlich zur Förderung des Umweltschutzes, insbesondere der Errichtung und Verbesserung von Müllbeseitigungsanlagen. Der Zweckzuschuss ist auf die Länder nach der Volkszahl aufzuteilen."

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Präsident Dr. Werner Fasslabend: Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.

Wir kommen zur Abstimmung, die ich über jeden Ausschussantrag getrennt vornehme.

Zuerst gelangen wir zur Abstimmung über den Gesetzentwurf in 379 und Zu 379 der Beilagen.

Hiezu haben die Abgeordneten Dr. Niederwieser und Genossen einen Abänderungsantrag eingebracht.

Weiters haben die Abgeordneten Dr. Stummvoll, Mag. Trattner und Genossen einen Zusatz- beziehungsweise Abänderungsantrag eingebracht.

Ich werde zunächst über die von den Zusatz- beziehungsweise Abänderungsanträgen betroffenen Teile und schließlich über die restlichen, noch nicht abgestimmten Teile des Gesetzentwurfes abstimmen lassen.


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