Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 56. Sitzung / Seite 204

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3. Nach Z 36 wird folgende Z 36a eingefügt:

"36a. § 39 Abs. 7 erhält die Bezeichnung Abs. 8. Folgender Abs. 7 wird eingefügt:

,(7) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat die elektronische Wahl abzubrechen, wenn die Sicherheit oder Funktionsfähigkeit der bei der Wahlkommission eingesetzten elektronischen Komponenten während der Wahl beeinträchtigt ist. In diesem Fall hat die Wahlkommission unter Beiziehung einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 Signaturgesetz über die Gültigkeit der vor dem Abbruch abgegebenen elektronischen Stimmen zu entscheiden.‘"

4. Nach Z 37 werden folgende Z 37a und 37b eingefügt:

"37a. Dem § 44 wird folgender Abs. 8 angefügt:

,(8) Bei Einsprüchen gegen die elektronische Wahl kann sich die Bundesministerin oder der Bundesminister zur technischen Beratung einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 Signaturgesetz bedienen.‘

37b. Dem § 45 wird folgender Abs. 8 angefügt:

,(8) Bei Einsprüchen gegen die elektronische Wahl kann sich die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft zur technischen Beratung einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 Signaturgesetz bedienen.‘"

5. Nach Z 39 wird folgende Z 39a eingefügt:

"39a. § 46 Abs. 1 erster Satz lautet:

,§ 46. (1) Ist auf Grund eines Einspruchs wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren oder wegen Abbruch der elektronischen Wahl auf Grund eines Systemfehlers die Wiederholung einer Wahl notwendig, so ist diese Wahl innerhalb von 60 Tagen ab der Rechtskraft der Entscheidung durchzuführen.‘"

6. Z 40 lautet:

"40. § 48 erhält die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 bis 4 werden angefügt:

,(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann nach Anhörung des Datenschutzrates durch Verordnung festlegen, dass bei den Wahlen die Stimmabgabe auch auf elektronischem Weg möglich ist. Dabei muss sichergestellt werden, dass insbesondere die Anforderungen des § 34 erfüllt werden, damit die Funktionalität des elektronischen Wahlsystems alle Anforderungen an herkömmliche Wahlen in die Organe der Österreichischen Hochschülerschaft in zumindest gleicher Weise sicherstellt. Weiters bleibt die Teilnahme an der Wahl mittels elektronischer Stimmabgabe freiwillig, die Stimmabgabe im Rahmen konventioneller Wahl muss weiterhin möglich sein.

(3) Die Verordnung gemäß Abs. 2 hat außerdem festzulegen, wie die Aufgaben der Wahlkommission gemäß § 39 Abs. 1 diesfalls zu erfüllen sind.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die jeweiligen Pflichten der Erhalter von sonstigen Bildungseinrichtungen (§ 1 Abs. 1 Z 3 bis 9) zur Mitwirkung an der Durchführung der Wahl durch Verordnung festzulegen.‘"

7. Z 47 lautet:

"47. Dem § 56 wird folgender Abs. 6 angefügt:

,(6) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Abs. 6, § 4a, § 7 Abs. 2 Z 6, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 6, § 15 Abs. 2 Z 2, § 17 Abs. 2 Z 2, § 20 Abs. 5, § 20a, § 20b, § 20d Abs. 2, § 21 Abs. 1 Z 7 bis 9, Abs. 3 und 5, § 24 Abs. 5, § 29 Abs. 2 bis 4, § 30 Abs. 8 bis 10, § 31


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