Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 56. Sitzung / Seite 205

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Abs. 4, § 32 Abs. 5, § 33 Abs. 2 bis 7, § 34 Abs. 2 uns 4 bis 7, § 39 Abs. 2 und 6 bis 8, § 40 Abs. 3, § 44 Abs. 8, § 45 Abs. 8, § 45a samt Überschrift, § 46 Abs. 1, § 48, § 51 Abs. 4 bis 6, § 52 Abs. 3 Z 1, 3 und 4, § 53 Abs. 3 und 4, § 56 Abs. 6 und § 59 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2001, treten mit 1. Februar 2001 in Kraft.‘"

Begründung:

Allgemeiner Teil:

Von Seiten der Österreichischen Hochschülerschaft wurde im Begutachtungsverfahren der Wunsch vorgebracht, eine Möglichkeit für die Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg zu schaffen. So wie bei anderen Vertretungskörpern ist es auch im Interesse der Österreichischen Hochschülerschaft Wahlen dezentral durchführen zu können. Dadurch soll der Zugang der Wahlberechtigten zur Stimmabgabe erleichtert werden. Dies soll einerseits dazu beitragen, die Wahlbeteiligung zu erhöhen, andererseits soll die demokratische Legitimation der gewählten Vertretung auf diese Weise gestärkt werden.

Insbesondere für die Durchführung der Wahlen an teilweise dislozierten Bildungseinrichtungen mit wenig Studierenden soll damit auch eine Erleichterung bei der Durchführung der Wahlen dadurch geschaffen werden, dass die Aufgaben der Wahlkommissionen mit weniger Aufwand wahrgenommen werden können. Der Hauptanteil der elektronisch abgegebenen Stimmen soll an speziell geschaffenen Wahlterminals in den universitären Räumlichkeiten abgegeben werden. Diese Terminals haben alle funktionale Anforderungen, die auch an konventionelle Wahlzellen gestellt werden, zu erfüllen. Darüber hinaus sollen im Endausbau des Systems auch Studierenden, die ihre Stimme nicht an der Heimatuniversität abgeben können, weil sie etwa gerade zum Zeitpunkt der Wahl im Ausland studieren, die Stimmabgabe im Ausland im Rahmen der elektronischen Wahl unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen bei den eingesetzten Komponenten zur Abgabe der Stimme (§ 34 Abs. 6) analog zur Möglichkeit der Stimmabgabe durch Wahlberechtigte im Ausland zur Nationalratswahl ermöglicht werden.

Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB. Erkenntnis vom 29. Februar 1996, W I-2/95) werden bei Wahlen zu Berufsvertretungen nicht die gleichen strengen Anforderungen an das persönliche und geheime Wahlrecht, wie bei Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern (Nationalrat, Landtag et cetera) gestellt.

§ 46 Abs. 2 Arbeiterkammer-Wahlordnung (BGBl. II Nr. 340/1998) ordnet beispielsweise an, dass die oder der Wahlberechtigte den Stimmzettel unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen hat. Diese Verpflichtung der Wählerin oder des Wählers gilt auch für die elektronische Wahl, und ist durch das von ihr oder ihm gesetzte Verhalten sicherzustellen.

Erfolgt die Abgabe nicht an den Wahlterminals, so sind die Studierenden nicht an ein bestimmtes System gebunden, sondern können ihre Stimme an jedem privaten PC abgeben, der die Sicherheitsanforderungen erfüllt. Geräte, die bei der Stimmabgabe nicht hinreichenden Sichtschutz bieten, sind zu vermeiden.

Besonderer Teil

Zu § 34:

Technologieneutralität: In § 34 wurde – der Konzeption des Signaturgesetzes und der Signaturverordnung folgend - keine genaue Determinierung der einzusetzenden technischen Komponenten aufgenommen. Da sich diese rasch ändern können, soll diese genaue Determination in der Wahlordnung erfolgen, die leichter an Weiterentwicklungen der Technik anpassbar ist. Die Verordnungsermächtigung zur eingesetzten Technik, die beim System zu anzuwenden ist, stellt eine Anpassung der Sicherheitsaspekte an den sich rasch ändernden Stand der Technik sicher. Die zukünftige Verwendung neuer, sicherheitstechnisch durchaus sinnvoller Komponenten würde zwangsläufig zu Gesetzeswidrigkeit führen. Zur Sicherung des Qualitätsstandards wurden allgemeine Bedingungen festgelegt, die jedenfalls von den eingesetzten technischen


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