Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 56. Sitzung / Seite 207

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Die Bestimmungen dienen der erforderlichen gesetzlichen Determinierung der Verordnungsermächtigung des § 48. Unabhängig von der durch die Weiterentwicklung der Technik notwendigen Flexibilität der Regelung sind die grundsätzlichen Mindestanforderungen an ein elektronisches Wahlsystem gesetzlich zu regeln. In dieser Bestimmung werden die Grundsätze der Wahlen auch für die elektronische Durchführung explizit normiert. Besonders die heikle Situation, dass einerseits zur Vermeidung von Wahlbetrug die Identität des Wahlberechtigten im Rahmen der Ausgabe des Stimmzettels verifiziert werden muss, andererseits zur Wahrung des Wahlgeheimnisses keinerlei Rückschluss von den abgegebenen Wahldaten auf die Person der Wählerin oder des Wählers möglich sein darf, ist gesetzlich angeordnet. Zur Realisierung ist zum Beispiel in der zu erlassenden Verordnung die strikte Trennung der Wahldaten – also des anonym abgegebenen elektronischen Wahlformulars – und der Wählerinnen- und Wählerdaten – jene Daten, die bei der Ausgabe des Wahlformulars zur Verifikation der Identität dienen – auf unterschiedlichen Speichermedien, die Verschlüsselung des Wahlformulars, das Konzept der blinden elektronischen Signatur oder des Mixings anzuordnen. Weiters muss ausgeschlossen werden, dass während der Wahl andere Zugriffe, wie zum Beispiel das Setzen von Cookies, auf den Rechner, der zur Abgabe der Stimme benutzt wird, Rückschlüsse auf das Wahlverhalten ermöglichen. Die strikte Löschung aller personenbezogenen Daten nach Einlangen des Wahlformulars beim Rechner der Wahlkommission und die ausschließliche Speicherung der Wahldaten ist durch Verordnung sicherzustellen. Ein Mischvorgang nach Abschluss der Wahl vor dem Auswerten der Wählerinnen- und Wählerdaten ist ebenfalls sicherzustellen.

Schutz des Wahlgeheimnisses: Folgender technischer Ablauf gewährleistet beim gegenwärtigen Stand der Technik diesen Schutz. Die durch Verordnung eingesetzten technischen Verfahren müssen zumindest den gleichen Schutz gewährleisten. Dies ist durch Prüfung des eingesetzten Verfahrens durch die Bestätigungsstelle zu verifizieren. Die angeführten Entsprechungen zur konventioneller Wahl orientieren sich am Ablauf der Personalvertreterwahl bei den Dienststellen des Bundes durch Briefwahl (§ 22 Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung -PVWO):

Die Wahldaten werden bei der Wählerin oder dem Wähler zuerst mit dem öffentlichen Schlüssel der Wahlkommission verschlüsselt. Damit ist sichergestellt, dass die eigentlichen Wahldaten nur nach "Öffnen der Urne" und nur durch die Wahlkommission bei der Auszählung der Stimmen unter Verwendung des privaten Schlüssels der Wahlkommission entschlüsselt und damit lesbar werden, und nicht von Dritten am Übertragungsweg eingesehen werden können. Dieser Vorgang entspricht bei konventioneller Wahl dem Verschluss der Stimmzettel im Wahlkuvert.

Nach Verschlüsselung wird das "virtuelle Wahlkuvert" von der Wählerin oder vom Wähler sicher elektronisch signiert und zur Wahlkommission gesendet. Dadurch ist die Identität der Absenderin oder des Absenders und die Unverfälschbarkeit der verschlüsselten Daten während der Übertragung gesichert. Die sichere elektronische Signatur über die verschlüsselten Wahldaten entspricht bei konventioneller Briefwahl dem Versand des anonymen Wahlkuverts in einem weiteren Umschlag, der mit Absenderdaten versehen, am Postweg an die Wahlkommission verschickt wird.

Die Wahlkommission überprüft anhand der elektronischen Signatur, ob die Wählerin oder der Wähler zur Stimmabgabe berechtigt ist, um auszuschließen, dass von einer oder einem Stimmberechtigten unzulässig viele Stimmen abgegeben werden. Dieser Vorgang findet auf einem System statt, das von dem System zur Speicherung der Wahldaten vor der Auszählung "Wahlurne" unabhängig ist. Während dieser Überprüfung sind die eigentlichen Wahldaten noch verschlüsselt. Nach Protokollierung der Stimmabgabe im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis werden alle von der Wählerin oder von dem Wähler übermittelten Daten (Wählerdaten) außer den verschlüsselten Wahldaten gelöscht. Nur die verschlüsselten Wahldaten werden an ein zweites unabhängiges System, das die Funktion der Wahlurne erfüllt, übermittelt. Spätestens vor Entschlüsselung der Wahldaten zur Auszählung ist ein Mischvorgang vorzusehen. Dies entspricht bei konventioneller Briefwahl dem Öffnen des Postkuverts, der Entnahme des uneröffneten Wahlkuverts und dem Hineinlegen des uneröffneten Wahlkuverts in die Wahlurne.


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